Ein niederländisches Gericht kann ein Zwangsgeld verhängen, um die Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung zu erzwingen. Unser deutschsprachiger Anwalt Onno Hennis erklärt, worauf deutsche Unternehmer bei der Forderung und Durchsetzung von Zwangszahlungen in den Niederlanden achten sollten.
Wenn ein niederländisches Gericht eine Partei verpflichtet, eine Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder eine Leistung zu erbringen, kann es ein Zwangsgeld festsetzen. Dieses dient als finanzieller Anreiz, um sicherzustellen, dass die Hauptforderung erfüllt wird. Dieser Anreiz kann in der Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Betrags pro Verstoß oder Zeiteinheit bestehen, z. B. 500 Euro für jeden Tag, an dem die Partei der Hauptforderung nicht nachkommt. In den beiden letztgenannten Fällen kann das Gericht in den Niederlanden zudem einen Höchstbetrag festlegen, bei dessen Überschreitung das Zwangsgeld nicht verwirkt wird. Ein Zwangsgeld stellt somit eine Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung eines Gerichtsbeschlusses dar.
Möchte eine Partei ihre Forderung mit einem Zwangsgeld verknüpfen, muss dies in den Niederlanden grundsätzlich immer beantragt werden. Ein niederländisches Gericht kann ein Zwangsgeld nicht unaufgefordert – also von Amts wegen – verhängen. Wird ein Antrag gestellt, so steht es in der Regel im Ermessen des Richters, ob und in welcher Höhe ein Zwangsgeld angeordnet wird.
Ein Zwangsgeld kann beispielsweise nicht verhängt werden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldsumme besteht. Dies gilt auch für Urteile über die Feststellung einer Rechtslage, wie etwa bei der Feststellung, dass ein Vertrag nichtig ist. Ebenso wenig kann (und bedarf es) ein Zwangsgeld, wenn ein Urteil eine bestimmte Rechtslage herstellt, wie bei der Feststellung der Insolvenz.
Die Fälligkeit des Zwangsgeldes richtet sich nach der Vollstreckung der Hauptforderung in den Niederlanden. Wird die Vollstreckung der Hauptforderung ausgesetzt, etwa durch Berufung oder Revision gegen eine nicht vorläufig vollstreckbare Entscheidung, wird das Zwangsgeld nicht fällig. Dies ist jedoch nicht die Regel. Die meisten Urteile in den Niederlanden werden in Form eines vorläufig vollstreckbaren Titels ausgesprochen.
Das Zwangsgeld kann erst verwirkt werden, wenn das Urteil über die Hauptforderung dem Angeklagten durch einen niederländischen Gerichtsvollzieher zugestellt worden ist. Hiermit wird sichergestellt, dass der Angeklagte vom Inhalt des Urteils und von dem verhängten Zwangsgeld in Kenntnis gesetzt wird. Der Zeitpunkt der Urteilszustellung ist somit maßgeblich für den Beginn der Verwirkung des Zwangsgeldes in den Niederlanden. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellt die Nennung einer bestimmten Frist oder eines Zeitraums im Urteil dar, nach dessen Ablauf das Zwangsgeld als verwirkt gilt.
Ein Zwangsgeld unterliegt grundsätzlich einer kurzen Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beträgt in den Niederlanden grundsätzlich sechs Monate und beginnt mit dem Tag, an dem es seine Wirkung entfaltet. Diese Regelung basiert auf der Überlegung, dass ein Zwangsgeld als Leistungsanreiz gedacht ist. Daher ist eine längere Verjährungsfrist für Zwangsgelder nicht erforderlich. Zudem soll damit vermieden werden, dass durch Untätigkeit die Zwangsgelder unbegrenzt beim Gläubiger anfallen.
Ein Gläubiger kann die Verjährung verwirkter Zwangsgelder in den Niederlanden unterbrechen. Dies erfolgt durch die sogenannte Unterbrechung der Verjährung, beispielsweise durch eine schriftliche Mahnung oder Mitteilung. Daraus muss hervorgehen, dass der Gläubiger weiterhin auf die Erfüllung der Hauptforderung besteht, die aus dem Urteil hervorgeht. Nach dem Tag, an dem die Unterbrechungshandlung stattgefunden hat, beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist erneut.
Die Berufung gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, in dem ein Zwangsgeld auferlegt wurde, setzt die Verpflichtung zur Einhaltung der Hauptverpflichtung und die Verpflichtung zur Zahlung eines (nach Zustellung des Urteils) fälligen Zwangsgeldes nicht aus. Der Gläubiger muss daher während der Berufung alle sechs Monate die Verjährung der Zwangsgelder unterbrechen.
Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit für eine Beratung zur Verfügung. Bei Fragen zum niederländischen Prozessrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.