Ordentliche Verfahren (Hauptsacheverfahren) werden in erster Instanz vor einem der 11 niederländischen Bezirksgerichte durchgeführt. Die Kanzlei AMS (mit Sitz in Amsterdam und Naarden) rät zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens, wenn der Schuldner den Anspruch aus vertretbaren Gründen (z. B. der Einrede, dass die gelieferten Waren mangelhaft gewesen seien) anficht.
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Gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen betreffen alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen, ihren Aktionären und irgendeinem anderen ihrer Organe (z. B. Management, Aufsichtsrat und Mitarbeiter oder Betriebsrat). Die niederländischen Anwälte der Kanzlei AMS verfügen über eine umfassende Erfahrung in gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen. Unsere Anwälte handeln im Namen von Unternehmen, deren Management und (aktiven) Aktionären.
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Die niederländische Zivilprozessordnung enthält neben den grundlegenden rechtlichen Verfahrensvorschriften die Bestimmungen zu zivilrechtlichen Beweisen (einschließlich der Bestimmungen zur Würdigung und Erhebung von Beweisen). Die Beweisvorschriften in der Zivilprozessordnung gelten (als grundlegende Regel) für alle Zivilprozesse (sowohl Verfahren, die durch eine Klageschrift eingeleitet werden – wie die meisten normalen Ansprüche – als auch Antragsverfahren (Ersuchen)). Bei einigen bestimmten zivilrechtlichen Verfahren steht die Natur der Sache der Anwendbarkeit der Beweisvorschriften im Weg. Das gilt z. B. für Eilverfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (bei denen der Gerichtsvorsitzende nur eine vorläufige Entscheidung trifft, die nicht bindend für die Hauptsache ist) und in der zweiten Phase des Enquête-Verfahrens vor der Unternehmenskammer des Berufungsgerichts in Amsterdam. Die Beweisvorschriften gelten nicht für Schiedsverfahren.
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Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens in den Niederlanden sollte geprüft werden, ob der Fall einem der niederländischen Gerichte vorgelegt werden kann (juristisch gesagt: ob die niederländischen Gerichte gerichtlich zuständig sind) oder nicht. Die Antwort auf diese Frage hängt von der niederländischen Gesetzgebung (der Zivilprozessordnung), EU-Recht (EU-/EG-Verordnungen) und verschiedenen internationalen Verträgen ab. Die niederländischen Gerichte sind nur dann international zuständig, wenn sich dies aus der einschlägigen Gesetzgebung ergibt, oder wenn die Parteien einen niederländischen Gerichtsstand vereinbart haben. EU-Verordnungen und -Verträge haben bei Fällen zwischen Mitglieds- oder Vertragsstaaten Vorrang vor nationalen Rechtsbestimmungen. Die wichtigste EU-Verordnung ist die EU-Vollstreckungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates, auch als “EuGVVO” bezeichnet) und der wichtigste Vertrag ist das Übereinkommen von Lugano. Das Übereinkommen von Lugano enthält – im Großen und Ganzen – dieselben Vorschriften zu Gerichtsstand und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen wie die EuGVVO. Die meisten wichtigen europäischen Nicht-EU-Länder (Schweiz, Norwegen, Schweden und Island) haben das Übereinkommen von Lugano unterzeichnet.
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Auch wenn ein Gläubiger noch keinen Vollstreckungstitel erwirkt hat, kann er Vermögenswerte seines Schuldners im Rahmen einer sogenannten vorläufigen Pfändung bzw. eines Arrests zur Sicherung der Vollstreckung aus einem künftigen Urteil pfänden. Die gepfändeten Vermögenswerte – bei denen es sich um alle beliebigen übertragbaren Vermögensgegenstände, wie z. B. Sachwerte, Immobilien, Aktien, aber auch jeden Anspruch des Schuldners gegenüber einer dritten Partei handeln kann – dienen zur Sicherung des Anspruchs des Gläubigers. Zweck einer Arrestpfändung ist es, den Schuldner daran zu hindern, eine Rückforderung durch den Gläubiger unmöglich zu machen (indem er die Vermögenswerte versteckt, beiseite schafft oder veräußert). Es versteht sich von selbst, dass auf den Schuldner durch eine Pfändung ein erheblicher Druck ausgeübt wird. Der Schuldner darf über gepfändete Vermögenswerte nicht verfügen, auch nicht im Rahmen der üblichen Geschäfte des Schuldners. Falls der Gläubiger den begründeten Verdacht hat, dass der Schuldner die gepfändeten Vermögenswerte – trotz der Pfändung – veräußert, kann er auch die Zwangsverwahrung der Waren beantragen.
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Die Niederlande sind eine Handelsnation. Die Niederländer betreiben Geschäfte in der ganzen Welt und werden daher zwangsläufig auch in Prozesse bzw. Schiedsgerichte im Ausland verwickelt. Falls ein solches Gerichtsverfahren mit einer Entscheidung gegen ein Unternehmen in den Niederlanden endet, stellt sich die Frage: Wie kann diese Entscheidung in den Niederlanden anerkannt (und anschließend vollstreckt) werden? In den Niederlanden können Entscheidungen eines ausländischen Gerichts oder Schiedsgerichts nicht direkt vollstreckt werden, sofern dies nicht auf der Grundlage eines Vertrags oder des (in den Niederlanden geltenden) EU-Rechts geschieht. Falls keine dieser beiden Voraussetzungen gegeben ist, sollte eine Vollstreckung umgesetzt werden, indem ein neues Verfahren vor den niederländischen Gerichten eingeleitet wird. Das Gericht kann die Tatsache, dass die Parteien bereits einen Rechtsstreit wegen derselben Angelegenheit geführt haben, berücksichtigen und nur die Verhältnismäßigkeit prüfen.
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In den Niederlanden finden in Zivilsachen häufig im Eilverfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (in Niederländisch: kort geding) statt. In der Rechtspraxis kam es dabei in vielen Fällen dank pragmatischer Entscheidungen, die für die Parteien richtungsweisend zur dauerhaften Lösung ihrer Angelegenheit waren, zum Durchbruch.
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Die Unternehmenskammer ist eine spezielle Abteilung beim Berufungsgericht in Amsterdam. Für viele gesellschaftsrechtliche Verfahren ist ausschließlich sie zuständig. Die wichtigsten Verfahren, die vor der Unternehmenskammer geführt werden, sind die sogenannten “Enquête-Verfahren” (in Niederländisch: enquêteprocedure).
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