Es ist üblich, dass ein Handelsvertretervertrag eine Wettbewerbsklausel enthält, welche auch als Wettbewerbsverbot bezeichnet wird. Der Auftraggeber des Handelsvertreters, die vertretene Firma, kann sich nach Beendigung des Handelsvertretervertrags auf diese Weise gegen Wettbewerbsaktivitäten durch seinen ehemaligen Handelsvertreter schützen. Handelsvertreter sind sich bei Abschluss eines Handelsvertretervertrags nicht immer darüber im Klaren, welche weitreichenden Folgen eine solches Wettbewerbsverbot auf ihre Geschäftstätigkeit auch Vertragsbeendigung haben kann.
Die Möglichkeiten zum Vereinbaren eines Wettbewerbsverbots sind nicht endlos. Das Gesetz sieht verschiedene Anforderungen und Einschränkungen bezüglich einer Wettbewerbsklausel vor, von denen nicht rechtskräftig abgewichen werden kann. Eine Wettbewerbsklausel muss schriftlich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen sind somit nicht rechtsgültig. Außerdem können Vereinbarungen nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen getroffen werden, die der Vertreter tatsächlich vertreten hat, und zwar nur in dem Gebiet oder dem Kundenstamm, das bzw. der dem Handelsvertreter anvertraut wurde. Die Höchstdauer des Wettbewerbsverbots beträgt zwei Jahre ab dem Tag der Beendigung des Handelsvertretervertrags. Es ist daher nicht möglich, sich auf eine längere Gültigkeit der Wettbewerbsklausel zu einigen.
Das Gesetz nennt drei Fälle, in denen sich die vertretene Firma nicht auf ein Wettbewerbsverbot berufen kann. Grundsätzlich gilt: Wenn der Handelsvertretervertrag durch ein bestimmtes schuldhaftes Verhalten der vertretenen Firma beendet wurde (z.B.: die vertretene Firma hat den Handelsvertretervertrag ohne Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt), kann sich die vertretene Firma nicht auf die Wettbewerbsklausel berufen.
Ein Handelsvertreter, der der Auffassung ist, dass er durch ein Wettbewerbsverbot unangemessen hart getroffen wird, kann vor Gericht gehen. Das Gericht prüft dann, ob der Handelsvertreter durch das Wettbewerbsverbot unangemessen benachteiligt wird. Wenn das Gericht dieser Auffassung ist, kann es intervenieren und die Klausel ganz oder teilweise für ungültig erklären. Auf Antrag des Handelsvertreters kann das Gericht auch eine wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot verhängte Geldbuße abmildern.