Dem Artikel 6:162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande (Burgerlijk Wetboek, BW) ist zu entnehmen, dass eine Partei, die sich einer unerlaubten Handlung gegenüber einer anderen Partei schuldig macht, verpflichtet ist, die Schäden zu vergüten, die der anderen Partei infolgedessen entstehen. Für den Erfolg einer Klage wegen unerlaubter Handlung müssen fünf Voraussetzungen erfüllt sein: Rechtswidrigkeit, Zurechenbarkeit, Schäden, Kausalität und Relativität.
Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der unerlaubten Handlung: ein Verstoß gegen ein Recht, eine Handlung oder Unterlassung, die eine gesetzliche Pflicht verletzt und eine Handlung oder Unterlassung, die ein entsprechendes Recht im gesellschaftlichen Verkehr verletzt. Rechtsverletzungen beinhalten beispielsweise die Verletzung des geistigen Eigentumsrechts (beispielsweise eines Markenrechts oder Urheberrechts), des Rechts auf Schutz der Privatsphäre, des Rechts auf körperliche Integrität und des Rechts auf ungestörten Genuss des eigenen Eigentums. Nicht jede Verletzung entspricht auch gleich einer unerlaubten Handlung; eine gewisse Störung muss immer auch geduldet werden. Ob die Störung rechtswidrig ist, hängt immer von der Schwere und Dauer der Störung sowie von den Umständen ab, unter denen die Störung erfolgt.
Die unerlaubte Handlung muss dem Schädiger zugeschrieben werden können. Eine solche Zurechenbarkeit liegt dann vor, wenn der Schädiger die Schuld an seinem Verhalten trägt oder wenn die unerlaubte Handlung seinem Einflussbereich unterliegt. Ein dem Schädiger zurechenbares rechtswidriges Verhalten wird auch als „Verfehlung” bezeichnet.
Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffs „Schäden“. Es spezifiziert lediglich, dass die Schäden, die aufgrund einer gesetzlichen Schadenersatzpflicht vergütet werden müssen, „Vermögensschäden und andere Nachteile“ umfassen. Vermögensschäden beinhalten sowohl erlittene Verluste als auch entgangene Gewinne. Mit dem Begriff „andere Nachteile“ verweist das Gesetz insbesondere auf immaterielle Schäden. Dass tatsächlich Schäden entstanden sind, wird im Allgemeinen recht schnell angenommen.
Ein kausaler Zusammenhang ist der Zusammenhang zwischen der Ursache (der rechtswidrigen Handlung) und der Folgen (dem eingetretenen Schaden). Dieser Zusammenhang wird in der gesetzlichen Definition der unerlaubten Handlung mit dem Wort „infolgedessen“ oder „folglich“ beziehungsweise “dadurch” umschrieben. Im Prinzip ist es die geschädigte Partei, die diesen Zusammenhang feststellen und je nach Bedarf auch nachweisen muss.
Der relative Aspekt der Rechtswidrigkeit bedeutet, dass die Norm, gegen die der Schädiger verstößt, zum Schutz der verletzten Interessen verfasst sein muss. Das Relativitätsprinzip ist dem Artikel 6:163 BW zu entnehmen: „Es liegt keine Verpflichtung zur Schadenersatzleistung vor, wenn die verletzte Norm nicht zum Schutz vor Schäden der Art verfasst wurde, wie sie die benachteiligte Partei erlitten hat”. So wurde in einem klassischen Urteil des Staatsgerichtshofs (dem so genannten Zahnarzturteil) entschieden, dass die Ausübung des Zahnarztberufs ohne die dafür erforderlichen Abschlüsse zwar rechtswidrig ist, aber im Prinzip nicht gegenüber den zugelassenen Zahnärzten.
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