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Nichterfüllung

Thomas van Vugt
Thomas van Vugt
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Versäumnisse bei der Pflichterfüllung

Die Folgen der Nichteinhaltung von Verpflichtungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch der Niederlande (Burgerlijk Wetboek) spezifiziert. Dort ist beispielsweise angegeben, wann ein Versäumnis zurechenbar ist und unter welchen Bedingungen der Gläubiger Anspruch auf Schadenersatzleistungen hat. Bei jedem Versäumnis in Bezug auf die Erfüllung vereinbarter Pflichten muss der Schuldner die dem Gläubiger dadurch entstandenen Schäden vergüten, sofern das fragliche Versäumnis nicht dergestalt ist, dass es dem Schuldner nicht zugeschrieben werden kann. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen Versäumnissen, die dem Schuldner zugeschrieben werden können und Versäumnissen, bei denen dies nicht der Fall ist.

Nichterfüllung und Höhere Gewalt

Im täglichen Sprachgebrauch wird dieser Unterschied auch mit den Begriffen „Nichterfüllung“ und „Höhere Gewalt“ bezeichnet. Der Schuldner kann sich auf Höhere Gewalt berufen, wenn das fragliche Versäumnis nicht durch seine Schuld entstanden ist und sich seinem Einflussbereich entzieht. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert wird oder dies für ihn unmöglich ist.

Verzug

Ein Versäumnis, das einem Schuldner zugeschrieben werden kann, verpflichtet zur Schadenersatzleistung. Ist die Erbringung der vereinbarten Leistung dauerhaft unmöglich, dann ergibt sich direkt und automatisch die Verpflichtung zur Schadenersatzleistung. Wenn die Erfüllung der Pflichten nicht dauerhaft unmöglich ist, dann entsteht ein Schadenersatzanspruch erst dann, wenn sich der Schuldner tatsächlich im Verzug befindet. Unter einem Verzug ist ein Versäumnis zu verstehen, das eine zurechenbare Verzögerung bei der Erfüllung einer fälligen Verpflichtung darstellt, ohne dass die Erfüllung bereits dauerhaft unmöglich ist.

Inverzugsetzung: Mahnschreiben

Für die Wirksamkeit des Verzugs ist im Allgemeinen eine Inverzugsetzung erforderlich. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Erklärung mit einer Mahnung beziehungsweise Aufforderung oder Bitte, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen. Wenn der Schuldner der Mahnung nicht nachkommt, dann tritt der Verzug zu dem im Mahnschreibenangegebenen Zeitpunkt ein. Eine Inverzugsetzung gilt somit als Voraussetzung für einen bewiesenen Verzug seitens des Schuldners. Eine Inverzugsetzung ist de facto nichts anderes als eine Ankündigung an den Schuldner, wobei ihm mitgeteilt wird, dass die Erfüllung der Pflichten verlangt wird. Der Verzug endet, wenn der Schuldner seine Pflichten doch noch erfüllt, wenn der Gläubiger ein vernünftiges Nacherfüllungsangebot verweigert und dadurch selbst in Gläubigerverzug gerät oder wenn die Erfüllung der Pflichten dauerhaft unmöglich wird.

Gläubigerverzug

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sich ein Gläubiger, der an der von ihm verlangten Leistung nicht mitarbeitet oder diese in anderer Weise behindert, im Gläubigerverzug befindet, auch wenn ihm die Ursache des Problems nicht zugerechnet werden kann. Wenn ein Gläubigerverzug vorliegt, dann erbringt der Schuldner seine Leistungen nicht, befindet sich aber auch nicht im Verzug.  Für den Gläubigerverzug ist es erforderlich, dass – wenn der Schuldner an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert wird – die fragliche Verhinderung ausschließlich auf ein vom Gläubiger verursachtes Problem zurückzuführen ist und die Ursache dem Gläubiger zuzuschreiben ist. Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, liegt auch kein Gläubigerverzug vor.

Anspruch auf Schadenersatzleistung

Jeder Gläubiger hat in erster Instanz Anspruch auf Erfüllung der Vereinbarungen. Im Fall einer Nichterfüllung kann er anstelle der Vertragserfüllung jedoch auch eine entsprechende Schadenersatzleistung fordern. Wenn zusätzlich zur Pflichterfüllung auch noch eine Schadenersatzleistung gefordert wird, spricht man von einer zusätzlichen oder sekundären Schadenersatzleistung. Wenn anstelle der vereinbarten Leistung eine Schadenersatzleistung gefordert wird, handelt es sich um eine subsidiäre Schadenersatzleistung. Zusätzliche Schadenersatzleistungen sind beispielsweise erforderlich, wenn die vereinbarte Leistung zu spät oder fehlerhaft erbracht wird. Wenn die Leistung gar nicht erbracht wird, kann eine subsidiäre Schadenersatzleistung gefordert werden.

AMS Advocaten in Amsterdam

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