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Kreditverträge

Thomas van Vugt
Thomas van Vugt
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Darlehensverträge

Der Kreditvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich eine Partei (der Kreditgeber) verpflichtet, einer anderen Partei (dem Kreditnehmer) eine gewisse Geldsumme zur Verfügung zu stellen und sich die andere Partei (der Kreditnehmer) verpflichtet, eine ebenso hohe Geldsumme zurückzuzahlen. Ein Kreditvertrag ist ein Sonderfall der so genannten Darlehensvertrags, der gesetzlich (gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuch der Niederlande (Burgerlijk Wetboek)) geregelt ist. Im Kreditvertrag können alle möglichen Aspekte festgelegt werden, beispielsweise auch bezüglich der Abzahlung des Kredits. Diese Abzahlung kann ratenweise erfolgen; man kann aber auch vereinbaren, dass an einem bestimmten Datum der gesamte Betrag zurückzahlt werden muss. Darüber hinaus können die Parteien miteinander vereinbaren, dass der Kreditgeber eine Sicherheit für die Rückzahlung des Kredits stellt, beispielsweise durch Bestellung eines Pfandrechts oder eines Hypothekenrechts.

Gesetzliche oder vertragliche Zinsen

Dem Vertrag ist normalerweise auch zu entnehmen, dass der Kreditnehmer dem Kreditgeber eine gewisse Vergütung (Zinsen) zu zahlen hat. Gemäß den Gesetzesvorschriften müssen die Parteien die Höhe der vereinbarten Zinsen schriftlich festlegen. Andernfalls sind nach dem Gesetz Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu zahlen.

Schuldscheine

Schuldscheine regeln das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Mit einem guten Schuldschein lassen sich später Beweisprobleme vermeiden. Ein Schuldschein gilt nämlich als zwingender Beweis. Das bedeutet, dass der Richter verpflichtet ist, den Inhalt des Schuldscheins als wahr vorauszusetzen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten – aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch folgt, dass ein Schuldschein nur dann als zwingender Beweis gilt, wenn die fragliche Urkunde handgeschrieben oder beglaubigt worden ist, wobei der Geldbetrag vollständig, handgeschrieben und in Worten angegeben sein muss.

Einforderung ausstehender Beträge durch einen Anwalt

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Vertragserstellung

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