In einem Vertretervertrag vereinbaren zwei Parteien -ein Verkäufer von Produkten, der häufig auch als Auftraggeber bezeichnet wird, und ein Handelsvertreter – dass der Handelsvertreter gegen angemessene Vergütung beim Zustandekommen von Kaufverträgen für die Produkte des Auftraggebers vermittelt. Der Handelsvertreter verkauft also nicht seine eigenen Produkte auf eigene Rechnung und Gefahr, sondern er erhält eine Umsatzbeteiligung in Form eines Prozentanteils an dem von ihm generierten Geschäftsumsatz des Auftraggebers.
Der Vertretervertrag ist deutlich gesetzlich geregelt. Die Rechtsvorschriften stellen beispielsweise fest, wann ein Handelsvertreter Anspruch auf Umsatzbeteiligung hat, und sie beschreiben die Rechte und Pflichten beider Parteien. Den Gesetzesvorschriften ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Handelsvertreter Anspruch auf Schadenersatzleistung hat, wenn der Vertretervertrag vorzeitig oder aus unwirksamen Gründen aufgelöst wird. Im Prinzip entspricht diese Schadenersatzleistung der Vergütung für die reguläre Laufzeit des Vertretervertrags für den Fall, dass er auf normalem Weg aufgelöst worden wäre, wobei die Umsatzbeteiligung der vergangenen Jahre als rechnerische Grundlage herangezogen wird.
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