Ein Insolvenzverwalter kann persönlich für die fahrlässige Erfüllung seiner (gesetzlichen) Pflichten (Verwaltung und Liquidation der Masse) gegenüber denjenigen haften, für die er diese Pflichten erfüllt, d. h. den gemeinsamen Gläubigern.
Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Dritte, deren Interessen der Insolvenzverwalter vernünftigerweise berücksichtigen muss, z.B. den Schuldner (im Fall des Konkurses einer natürlichen Person) oder die Gesellschafter der insolventen Gesellschaft. Allerdings hat der Insolvenzverwalter bei der Erfüllung seiner Pflichten einen sehr weiten Ermessensspielraum.
Im Gegensatz zu einem Anwalt muss der Konkursverwalter das Interesse der Masse im Auge behalten. Er kann jedoch nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Handlungen seiner Meinung nach am besten (rechtlich) sind. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben muss der Insolvenzverwalter eine Vielzahl von Entscheidungen treffen, weshalb eine Abwägung der widerstreitenden Interessen eher die Regel als die Ausnahme ist.
Die bloße Tatsache, dass der Insolvenzverwalter gegen die Interessen eines einzelnen Gläubigers handelt, führt nicht automatisch dazu, dass er diesem Gläubiger gegenüber (persönlich) haftet.
Der Insolvenzverwalter in den Niederlanden haftet nicht nur in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter (‘qualitate qua’), sondern auch persönlich. Wie andere Beteiligte kann auch der Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Treuhänder rechtswidrige Handlungen begehen, die grundsätzlich zu einer Haftung der Masse des betreffenden Insolvenzverfahrens führen. Wenn eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters vorliegt, bleibt die Masse unberührt.
Im sogenannten Maclou-Urteil hat der niederländische Oberste Gerichtshof (Hoge Raad) über die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters entschieden. Aufgrund der Freiheit, die ein Insolvenzverwalter genießt, wird eine persönliche Haftung nicht ohne weiteres angenommen. Im Maclou-Urteil wurde entschieden, dass die Handlungen des Insolvenzverwalters anhand des für Insolvenzverwalter geltenden Sorgfaltsmaßstabs zu prüfen sind.
Gemäß diesem Standard sollte ein Insolvenzverwalter so handeln, wie es von einem Treuhänder mit ausreichender Einsicht und Erfahrung erwartet werden kann, der seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt. Die Handlungen des Insolvenzverwalters sind daher im Einzelfall zu beurteilen.
In der Praxis bedeutet dies, dass dem Konkursverwalter ein schwerwiegendes Verschulden angelastet werden muss. Zum Beispiel, wenn er Vermögenswerte von erheblichem Wert ohne Gutachten verkauft oder eine Entscheidung des Konkursrichters missachtet. In der Rechtssache Komdeur/Niederländische Antillen IV war dies beispielsweise der Fall.
Ein Konkursverwalter hatte es versäumt, bei der Versteigerung einer Immobilie vom Höchstbietenden eine Sicherheit zu verlangen, obwohl er sich der Anordnung des Kommissars widersetzt hatte. Die Haftung wurde schnell übernommen, da der Insolvenzverwalter aufgrund der Auflagen in der Anordnung nicht mehr in der Lage war, den Verkauf durchzuführen und somit gegen die Anordnung handelte.
Um eine mögliche Haftung des Insolvenzverwalters frühzeitig zu prüfen, ist es ratsam, sich rechtzeitig von einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwälten beraten zu lassen. Wir von AMS Advocaten in Amsterdam verfügen über umfangreiche Erfahrung auf diesem Gebiet. Nehmen Sie hierfür gerne Kontakt auf mit unserem deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis oder Sander Schouten, Telefon +31 20 308 03 15.