In der niederländischen Geschäftswelt hat ein Geschäftsführer zwar umfangreiche Handlungsfreiheiten, jedoch kann er für seine Entscheidungen und Handlungen im Rahmen der Unternehmensführung in klar definierten Szenarien haftbar gemacht werden. Ein besonders sensibles Thema stellt dabei der Konkurs in den Niederlanden dar, bei dem die Haftungsfragen für Geschäftsführer besonders streng geprüft werden.
Als deutscher Unternehmer, der geschäftlich in den Niederlanden tätig ist, ist es wichtig, sich der Haftungsrisiken bewusst zu sein, sich entsprechend zu informieren und abzusichern.
Die Regeln zur Haftung von Geschäftsführern unterscheiden sich in den Niederlanden wesentlich von denen in Deutschland. Die Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Beantragung des eigenen Konkurses bei Überschuldung sind grundlegend anders, und die strafrechtlichen Konsequenzen für Geschäftsführer im Falle von (nicht betrügerischen) Insolvenzen nach niederländischem Recht sind sehr begrenzt.
Ein Geschäftsführer kann gegenüber der Gesellschaft selbst haftbar gemacht werden, wenn er seine Geschäftsführungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und ihm dies angelastet werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er unverantwortliche Risiken eingeht oder gegen Vorschriften verstößt.
Im Falle eines Konkurses kann der Insolvenzverwalter einen Geschäftsführer in Holland für das Insolvenzdefizit haftbar machen. Das ist möglich, wenn eine offenkundig unsachgemäße Geschäftsführung vorliegt und diese eine wesentliche Ursache für den Konkurs war. Dabei wird vorausgesetzt, dass kein verantwortungsbewust denkender Geschäftsführer unter den gleichen Umständen so gehandelt hätte.
Hinweis: wenn die Buchführungspflicht in den Niederlanden nicht erfüllt wurde (einschließlich der rechtzeitigen Vorlage des Jahresabschlusses), kann dies als unsachgemäße Verwaltung gewertet werden. In diesem Fall muss der Geschäftsführer nachweisen, dass dies nicht die Hauptursache für den Konkurs war.
In Ausnahmefällen kann ein Geschäftsführer für eine unbezahlte Schuld des niederländischen Unternehmens gegenüber einem Gläubiger haften. Dies wäre möglich, wenn er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen nicht erfüllen würde und auch keine Möglichkeit hätte, Schadenersatz zu verlangen. Auch hier ist es erforderlich, dass ein ernsthafter Vorwurf gegen den Geschäftsführer erhoben werden kann.
In den Niederlanden basiert die Haftung des Vorstands grundsätzlich auf dem Prinzip der kollegialen Führung. Dies bedeutet, dass der Vorstand als Ganzes für seine Entscheidungen und Handlungen haftet. Einzelne Vorstandsmitglieder können sich jedoch von bestimmten Haftungsrisiken befreien. Voraussetzung ist, dass sie nachweislich nicht für rechtswidrige Geschäftsführungspraktiken verantwortlich sind.
Darüber hinaus ist entscheidend, dass sie angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um die negativen Folgen dieser Handlungen zu verhindern oder zumindest zu begrenzen. Diese Regelung stellt einen wichtigen Schutzmechanismus für die einzelnen Vorstandsmitglieder dar, stellt aber auch hohe Anforderungen an deren Sorgfaltspflicht.
Das Verständnis dieser Aspekte der Geschäftsführerhaftung in den Niederlanden ist insbesondere im deutsch-niederländischen Kontext für alle Vorstandsmitglieder von großer Bedeutung.
In den Niederlanden gelten für Aufsichtsratsmitglieder spezifische Haftungsregelungen, insbesondere bei offenkundig fehlerhafter Amtsführung. Im Falle solcher Fehler ist es wichtig, dass zunächst der Vorstand für die Fehlleistungen einsteht. Die Haftung des Aufsichtsrats tritt in Kraft, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Überwachungsfunktion gravierende Fehler begangen haben.
Haben Sie weitere Fragen zur Haftung eines Geschäftsführers in den Niederlanden oder zum niederländischen Insolvenzrecht? Bei Fragen zum niederländischen Recht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.