Schuldner in finanzieller Notlage können ihren Gläubigern in den Niederlanden anbieten, einen bestimmten Prozentsatz der Forderung zu begleichen, um eine endgültige Entlastung zu erreichen. Dies wird als Gläubigervereinbarung (crediteurenakkoord) bezeichnet. Die Gläubiger sind nicht verpflichtet, diesem Angebot zuzustimmen. Der Schuldner ist völlig frei in der Gestaltung einer Gläubigervereinbarung.
So können neben Geld auch Unternehmensanteile zur Begleichung der Forderung angeboten werden. Es ist naheliegend, dass je besser das Angebot ist, desto attraktiver ist es für den Gläubiger, die Gläubigervereinbarung anzunehmen. Auch die Einsparung von Inkassokosten kann für den Gläubiger ein ausschlaggebender Faktor sein.
Im Falle eines Konkurses, einer Zahlungseinstellung oder eines Umschuldungsverfahrens kann jedoch eine Vereinbarung vom niederländischen Gericht festgelegt und für alle Gläubiger verbindlich erklärt werden. Dies wird als Zwangsvergleich (dwangakkoord) bezeichnet. Wenn 50% der Gläubiger, die zusammen auch die Hälfte der ausstehenden Schulden repräsentieren, der Vereinbarung zustimmen, wird die Vereinbarung angenommen.
Anschließend muss das Gericht die Vereinbarung ratifizieren; dieser Vorgang wird als Homologation bezeichnet. Wenn die Vereinbarung ratifiziert wird, ist sie für alle Gläubiger verbindlich. Selbst diejenigen Gläubiger, die gegen die Vereinbarung gestimmt haben, sind dann an sie gebunden.
Für die Bewertung einer Gläubigervereinbarung in den Niederlanden ist es in erster Linie wichtig, dass ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, um das Angebot beurteilen zu können. Das Angebot muss detailliert darlegen, wie sich die finanziellen Probleme des Schuldners entwickelt haben, wie sich die Schulden aufgebaut haben und wer die Gläubiger sind.
Zudem sollte die finanzielle Lage und die Aussichten des Schuldners klar dargestellt werden. Es sollte auch deutlich gemacht werden, ob der Schuldner den Vergleich selbst finanziert oder ob eine bestimmte Partei einen Betrag zu diesem Zweck bereitgestellt hat. Denn wenn der Schuldner ohne den Vergleich nicht über diesen Betrag verfügen kann, wird die Annahme des Vergleichs attraktiver.
Die niederländischen Steuerbehörden sind oft bereit, einem Vergleich zuzustimmen, wenn dadurch das Unternehmen des Gläubigers gerettet oder die finanzielle Situation des Schuldners verbessert werden kann. In fast allen Fällen verlangt die Steuerverwaltung jedoch, dass sie mindestens den doppelten Prozentsatz wie die anderen Gläubiger erhält.
Die Richtlinien dazu sind in den sogenannten Beitreibungsrichtlinien festgelegt und gelten auch im Falle eines Zwangsvergleichs.
AMS Advocaten verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Beratung von deutschen und niederländischen Unternehmen im Insolvenzrecht. Bei Fragen zum niederländischen Recht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis oder Sander Schouten, Telefon +31 20 308 03 15.