Niederländische Firmen, die mit internationalen Parteien Handel treiben, können durchaus auch mit Prozessen im Ausland konfrontiert werden. Ein solches Verfahren kann zur Folge haben, dass im Ausland ein Urteil gegen eine Firma ergeht, die ihren Sitz in den Niederlanden hat. Die Entscheidung des ausländischen Richters kann allerdings nicht ohne Weiteres in den Niederlanden vollstreckt werden, sofern dies nicht gemäß einem entsprechenden Abkommens oder gemäß den EU-Rechtsvorschriften zulässig ist. Wenn dies nicht der Fall ist, muss ein neues Verfahren vor dem niederländischen Richter eingeleitet werden, in dem die Erteilung des so genannten Exequaturs – zur Vollstreckung – beantragt wird.
Der niederländische Richter wird in der Regel bei seinem Urteil berücksichtigen, dass der Streitfall bereits vor einem ausländischen Richter anhängig gewesen ist und wird – gemäß der Europäischen Verordnung bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen – lediglich prüfen, ob das Urteil des ausländischen Richters im Einklang mit der öffentlichen Ordnung ist. Für den Erhalt einer Vollstreckbarkeitserklärung muss ein Anwalt dem Gericht eine beglaubigte Originalabschrift des Urteils (Urkundenabschrift) vorlegen, je nach Bedarf mit einer Übersetzung des Urteils in die Sprache des Landes, wo die Vollstreckung beantragt wird. Für alle Urteile, die außerhalb der Europäischen Union erlassen worden sind, muss ein Anwalt ein entsprechendes Exequaturverfahren einleiten, um das Urteil in den Niederlanden vollstrecken zu können.
Für ein Gerichtsurteil, das in einem der europäischen Mitgliedstaaten über unbestrittene Forderungen ergangen ist, kann ein Europäischer Vollstreckungstitel (EVT) erlangt werden. Ein als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigtes Urteil kann, ohne dass dafür weitere Verfahren erforderlich sind, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vollstreckt werden. Diese Möglichkeit bietet sich bei Forderungen, die der Anwalt des Schuldners nicht bestreitet. Zur Erstellung eines Europäischen Vollstreckungstitels muss die Vorladung gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen und sie muss der beklagten Partei korrekt zugestellt worden sein. Die Zustellung muss gemäß einem der Verfahren erfolgen, die in der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels über unbestrittene Forderungen vorgegeben sind. Diese Verordnung spezifiziert beispielsweise, dass die Beglaubigung eines Versäumnisurteils nicht erfolgt, wenn der Wohnsitz der beklagten Partei nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann.
Die Vollstreckung erfolgt gemäß dem gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Rahmens des Landes, in dem das Urteil, auf das sich der Europäische Vollstreckungstitel bezieht, in erster Instanz ausgesprochen wurde. Ein Europäischer Vollstreckungstitel wird auf entsprechenden Antrag (Standardformular) erteilt. Es ist möglich, dass der Europäische Vollstreckungstitel nur für einen Aspekt des Gerichtsurteils erteilt wird. Der Europäische Vollstreckungstitel ist ein schnelles und relativ kostengünstiges Verfahren zur Vollstreckung ausländischer Urteile. Zur Erstellung eines Europäischen Vollstreckungstitels muss eine fällige und unbestrittene Geldforderung vorliegen. Ein Europäischer Vollstreckungstitel kann von einem Anwalt beim Einleiten des Verfahrens oder während des Verfahrens beantragt werden oder auch dann, wenn bereits ein Urteil ausgesprochen wurde.
Das Europäische Mahnverfahren bezieht sich auf Zivil- und Handelssachen in grenzüberschreitenden Streitfällen. Dabei handelt es sich um Streitfälle, bei denen mindestens eine der Parteien in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hat als in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren anhängig ist. Die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens gilt in allen europäischen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark. Um einen Europäischen Zahlungsbefehl zu beantragen, muss ein Anwalt unter Zuhilfenahme eines entsprechenden Formulars einen diesbezüglichen Antrag bei einem niederländischen Gericht einreichen. Die Forderung, für die ein Europäischer Zahlungsbefehl beantragt wird, muss zu dem Zeitpunkt des Antrags auf einen Europäischen Zahlungsbefehl bereits fällig sein. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, fertigt der Richter innerhalb von dreißig Tagen nach dem Einreichen des Antrags einen Zahlungsbefehl aus. Wenn der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegt, ist der Zahlungsbefehl vollstreckbar; das heißt, dass der Europäische Zahlungsbefehl in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird und vollstreckt werden kann, ohne dass dafür eine Exequatur oder eine andere Formalität erforderlich ist. Wenn der Schuldner jedoch Widerspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegt, dann muss doch noch ein Mahnverfahren in die Wege geleitet werden.
Gemäß der Europäischen Verordnung zur Feststellung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist es möglich, in kostengünstiger und relativ einfacher Weise ein Urteil zu erhalten, mit dem ein Anwalt Ihre Forderung gegenüber einem ausländischen Schuldner im Rahmen eines Bagatellverfahrens einziehen kann. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark. Das Verfahren bezieht sich nur auf Forderungen bis zu € 2.000,- (zuzüglich der Zinsen). Um das Verfahren einzuleiten, wird ein entsprechender Antrag beim zuständigen Richter eingereicht. Dieser Antrag wird dann der beklagten Partei zugestellt, die daraufhin 30 Tage lang Zeit hat, schriftlich auf den Antrag zu reagieren. Die Gerichtsurteile, die gemäß dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangen sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass dazu eine Vollstreckbarerklärung erforderlich ist und ohne jegliche Widerspruchsmöglichkeit gegen diese Anerkennung. Urteile nach dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen können gemäß den Regeln für Zivilverfahren in dem Mitgliedstaat ergehen, in dem das Urteil gefällt wurde.
Die Fachanwälte für Forderungseinzug und Inkassorecht der Anwaltskanzlei AMS haben viel Erfahrung mit der kosteneffizienten Behebung von Problemen im Zusammenhang mit nicht bezahlten Forderungen. Auch bei der Vollstreckung von ausländischen Urteilen können Sie auf die Expertise unseres Fachanwalts für Forderungseinzug und Inkassorecht vertrauen. Die Anwälte von AMS können Sie über die beste Vorgehensweise und Strategie bei der Vollstreckung Ihres ausländischen Urteils oder beim Einleiten eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen beraten. Die Anwälte von AMS engagieren sich sehr für ihre Kunden, achten auf kurze Kommunikationswege und bieten scharf kalkulierte Tarife an. Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie bitte gern Kontakt mit uns auf.