Der Immobilienmakler tritt für seinen Kunden als Vermittler beim Kauf und Verkauf beziehungsweise bei der Vermietung oder dem Verpachten eines Hauses auf. Der Immobilienmakler arbeitet auf Basis eines Vermittlervertrags. Der Makler übernimmt alle möglichen Arbeiten: er gibt Anzeigen auf, führt Besuche durch, arrangiert Versammlungen usw. Somit agiert der Immobilienmakler als Vermittler im Interesse seines Kunden.
Wenn ein Immobilienmakler seinen Pflichten nicht nachkommt, so kann der Immobilienmakler für die dadurch entstandenen Schäden haftbar gemacht werden. Ob der Immobilienmakler im Einzelfall tatsächlich haftbar ist, hängt davon ab, ob sich der Immobilienmakler so verhalten hat, wie es von einem Immobilienmakler, der sich hinreichend kompetent verhält, unter ähnlichen Umständen erwartet werden kann.
Eine Beschwerde kann gegen einen Immobilienmakler eingereicht werden, der ein Mitglied des niederländischen Maklerverbands (Nederlandse Vereniging van Makelaars, NVM) ist. Im Regelfall impliziert dies, wenn eine solche Beschwerde als rechtsgültig zugelassen wird, die zivilrechtliche Haftung des Immobilienmaklers. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande hat jedoch entschieden, dass das Gericht bei der Feststellung, ob ein professionelles Fehlverhalten vorliegt, den jeweiligen Fall selbst einschätzen muss und sich nicht immer auf das Urteil des Disziplinargerichts verlassen kann. Wenn das Gericht bei der Beurteilung des Vorgehens eines Immobilienmaklers ein Urteil fällt, das vom Urteil des Disziplinargerichts abweicht, so muss das Gericht sein Urteil in einer Weise begründen, die angemessen verständlich ist, wobei auch die Beurteilung des Disziplinargerichts berücksichtigt wird.
Unsere Anwaltskanzlei hat sehr viel Erfahrung mit der Beratung und Prozessführung im Bereich des Immobilienrechts und kann auch die Haftung eines Immobilienmaklers klären. Wenden Sie sich bei Bedarf bitte gern an unsere Fachanwälte für Vermögensrecht.