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Die zweite Phase, Missmanagement und Schlussbestimmungen

Onno Hennis
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Wenn der Antragsteller oder andere in den Niederlanden zur Enquête berechtigte Parteien der Meinung sind, dass dies auf ein Missmanagement hindeutet, können sie innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Berichts bei der Unternehmenskammer bei ebendieser eine Feststellung beantragen, dass der Bericht tatsächlich ein Missmanagement belegt.

Wird dabei Missmanagement festgestellt, kann die Unternehmenskammer eine Reihe von (weitreichenden) Maßnahmen ergreifen, wie die Aufhebung eines Beschlusses, die Entlassung eines Geschäftsführers oder sogar die Auflösung des Unternehmens.

Antrag der zweiten Phase

Die zweite Phase beginnt in den Niederlanden mit der Einreichung eines Antrags auf Feststellung von Missmanagement (Art. 2:355(2) BW). Dieser muss bei der Unternehmenskammer spätestens zwei Monate nach Einreichung des Untersuchungsberichts gestellt werden.

Wenn kein Antrag gestellt wird, endet das Verfahren und die angeordneten Bestimmungen werden von Rechts wegen hinfällig.

In dem Antrag müssen die sich aus dem Ermittlungsbericht ergebenden Tatsachen und Umstände, auf die sich der Antrag auf Feststellung eines Missmanagements stützt, eindeutig dargelegt werden. Ein bloßer Verweis auf den Inhalt des Untersuchungsberichts ist nicht ausreichend.

Missmanagement

Der Ermittlungsbericht sollte Anhaltspunkte für die Feststellung von Missmanagement liefern. Die Auslegung des Begriffs des Missmanagements (oder der Misswirtschaft) ergibt sich aus der Rechtsprechung der Unternehmenskammer und des Obersten Gerichtshofs der Niederlande.

Missmanagement kann vorliegen, wenn der Untersuchungsbericht eine oder mehrere Handlungen der juristischen Person aufzeigt. Diese Handlungen können einzeln oder in Kombination auftreten.

Dabei wird die Art der juristischen Person sowie die Art und der Umfang ihrer Tätigkeiten berücksichtigt. Wenn diese Handlungen als fahrlässig oder verwerflich eingestuft werden und von so schwerwiegender Natur sind, kann dies als Missmanagement gelten.

Es wird davon ausgegangen, dass die juristische Person in diesem Fall entgegen elementarer Grundsätze des verantwortungsvollen Unternehmertums gehandelt hat.

Nicht jeder politische Fehler oder gelegentliche Fehltritte in der Politik sind automatisch als Missmanagement zu bewerten.

Missmanagement muss nicht struktureller Natur sein, sondern kann auch aus einem einzelnen Verhalten bestehen, zum Beispiel wenn es zu sehr nachteiligen Folgen für das Unternehmen geführt hat.

Missmanagement setzt nicht voraus, dass Geschäftsführer und/oder Aufsichtsräte persönlich für das Missmanagement verantwortlich gemacht werden können oder dass ein Schaden entsteht.

In der Praxis handelt es sich dabei oft um Interessenkonflikte, Darlehen an Dritte und Aktionäre, unzureichende Offenlegung, Verletzung der Interessen von Minderheitsaktionären, unangemessene Verflechtungen, schlechte Geschäftsführung in Sachen Finanzen oder schlechte Corporate Governance.

Wer kann einen Antrag stellen?

Art. 2:355(1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs legt fest, wer berechtigt ist, einen Antrag in der zweiten Phase zu stellen.

Der Antrag kann in jedem Fall von denjenigen gestellt werden, die den ursprünglichen Antrag gestellt haben. Das Nachlassen des Interesses in der zweiten Phase ist irrelevant.

Mehrere Aktionäre, die zusammen die 10%-Schwelle erreicht haben, können jedoch nicht einzeln einen Antrag für die zweite Phase stellen, wenn sie eine Beteiligung von weniger als 10% haben.

Andere, für die der Ermittlungsbericht zur Einsichtnahme zur Verfügung steht und die die in Art. 2:346 BW oder Art. 2:347 BW genannten Voraussetzungen erfüllen, können ebenfalls bei der Unternehmenskammer die Feststellung von Missmanagement beantragen.

Im Konkursfall ist auch der Insolvenzbeauftrage befugt (für eine sogenannte inquisitorische Untersuchung).

Schlussbestimmungen

Nur wenn die Unternehmenskammer feststellt, dass ein Missmanagement bei der juristischen Person vorliegt, ist eine Schlussbestimmung möglich. Der Zweck von Schlussbestimmungen ist immer, das Missmanagement zu beenden.

Die Schlussbestimmungen sind in Art. 2:356 BW aufgeführt. Diese sind erschöpfend. Sie lauten:

  1. Aussetzung oder Aufhebung eines Beschlusses des Vorstands, der Aufsichtsräte, der Hauptversammlung oder eines anderen Organs der juristischen Person;
  2. Suspendierung oder Entlassung eines oder mehrerer Geschäftsführer oder Aufsichtsräte;
  3. vorübergehende Ernennung eines oder mehrerer Geschäftsführer oder Aufsichtsräte;
  4. vorübergehende Abweichung von den von der Unternehmenskammer festgelegten Satzungsbestimmungen;
  5. vorübergehende Übertragung von Aktien zu Verwaltungszwecken;
  6. die Auflösung der juristischen Person.

Missmanagement ist keine Haftung in den Niederlanden

Wenn die Unternehmenskammer Missmanagement feststellt, ist diese Feststellung auch in anderen Verfahren für diejenigen bindend, die im vorliegenden Verfahren erschienen sind und entweder die Gewährung des beantragten Betrags beantragt oder sich dagegen verteidigt haben.

Damit ist jedoch noch nicht festgelegt, dass und inwieweit dieses Missmanagement jedem einzelnen Angeklagten angelastet und somit haftbar gemacht werden kann.

In der Praxis ist die Feststellung von Missmanagement in Verbindung mit dem Untersuchungsbericht als Beweismittel oft ein Sprungbrett für ein Haftungsverfahren gegen den beteiligten Vorstand.

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