Die Verfahren (enquête-procedure) vor der Unternehmenskammer können langwierig sein. Manchmal kann die Untersuchung in den Niederlanden mehr als ein Jahr dauern. Der Wagevoe-Gesetzesentwurf bringt Aufschwung in den Prozess.
Was das Untersuchungsverfahren in der Praxis so erfolgreich gemacht hat, ist daher die Tatsache, dass die Unternehmenskammer in jedem Stadium des Verfahrens auf Antrag eines niederländischen Anwalts sofortige Vorkehrungen treffen kann, wenn ein dringendes Interesse daran besteht.
In der Praxis wird ein Ersuchen um eine Ermittlung oft mit einem Ersuchen um bestimmten einstweiligen Verfügungen kombiniert. Der letztere Antrag wird dann oft zuerst behandelt.
Dabei kann die Unternehmenskammer weitreichende Maßnahmen ergreifen, die sich direkt auf die Beziehungen innerhalb des Unternehmens auswirken.
So kann die Unternehmenskammer beispielsweise Geschäftsführer oder Aufsichtsräte suspendieren oder entlassen, einen (zusätzlichen) Geschäftsführer oder Aufsichtsrat ernennen (der sogar besondere Befugnisse oder eine ausschlaggebende Stimme haben kann), einem bestimmten Aktionär seine Stimmrechte entziehen oder sogar treuhänderisch Aktien an einen Dritten übertragen.
Dies ermöglicht es, durch ein Untersuchungsverfahren schnell aus einer Sackgasse herauszukommen. In der Praxis wird das Untersuchungsverfahren daher oft als Brechstange bei Aktionärsstreitigkeiten eingesetzt.
Der niederländische sogenannte Wagevoe-Gesetzentwurf zur Anpassung des Streitbeilegungsverfahrens und zur Klarstellung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Erhebungsverfahren wird kurzfristig eine Reihe von Änderungen am bestehenden Streitbeilegungsverfahren in den Niederlanden vornehmen.
Zunächst wird das Streitbeilegungsverfahren von einem Vorladungsverfahren in ein Antragsverfahren umgewandelt, das in einer einzigen Tatsacheninstanz vor der Unternehmenskammer durchgeführt wird.
Darüber hinaus ändert das Wagevoe-Gesetz das bestehende Kriterium für den Ausschluss (das von einem Verhalten in der Eigenschaft als Gesellschafter ausgeht) dahingehend, dass auch das Verhalten in einer anderen Eigenschaft (z.B. als Geschäftsführer) vom Gericht bei der Ausschlussklage berücksichtigt werden kann.
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Bei Fragen zum niederländischen Enquêterecht und Gesellschaftsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.