Das Untersuchungsverfahren konzentrierte sich traditionell auf die Untersuchung.
Seit 1994 ist es jedoch möglich, bei „begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Abläufen” die Unternehmenskammer zu bitten, zusätzlich zur Untersuchung durch sogenannte Sofortmaßnahmen einzugreifen.
Art. 2:349a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande sieht vor, dass die Unternehmenskammer in jedem Stadium des Verfahrens auf Antrag der Antragsteller der Untersuchung eine sofortige Regelung für die Dauer des Verfahrens trifft.
Wenn die Interessen der juristischen Person und der an ihrer Organisation Beteiligten aufgrund von Gesetz und Satzung eine sofortige Regelung im Zusammenhang mit dem Zustand der juristischen Person oder im Interesse der Untersuchung erfordern, wird jene Regelung getroffen.
Ein eigenständiger Gegenantrag des Antragsgegners oder einer betroffenen Partei kann auch einen Antrag auf sofortigen Rechtsschutz enthalten.
Ein Eilrechtsschutz in Form einer sofortigen Verfügung kann von den Verfassern des Untersuchungsantrags, den im Verfahren auftretenden Beteiligten und der juristischen Person selbst beantragt werden, sofern er sich auf den Gegenstand des ursprünglichen Antrags bezieht.
Berechtigt, in der zweiten Phase des Untersuchungsverfahrens einen Antrag auf einstweilige Verfügung zu stellen, sind die ursprünglichen Antragsteller des Untersuchungsantrags, der Generalanwalt und, soweit der Bericht für sie einsehbar ist, diejenigen, die die Voraussetzungen von Artikel 2:346 und Artikel 2:347 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllen.
Sofortige Maßnahmen können in jedem Stadium des Verfahrens auf Antrag einer der Parteien getroffen werden.
Ein solcher Antrag kann also in der ersten Phase, aber auch während der Ermittlungen oder in der zweiten Phase gestellt werden.
Einem Antrag wird nur dann stattgegeben, wenn es der Zustand der juristischen Person erfordert oder wenn es im Interesse der Ermittlungen liegt.
Bei der Beurteilung eines Antrags auf einstweilige Verfügungen sollte immer eine Interessenabwägung stattfinden.
Eine sofortige Bestimmung kann nur dann erlassen werden, wenn die Unternehmenskammer feststellt, dass sie verhältnismäßig ist und die Interessen der beteiligten Parteien ausreichend berücksichtigt und gerecht abgewogen wurden.
Der Unternehmenskammer steht es frei, solche einstweiligen Verfügungen zu erlassen, die sie im Zusammenhang mit der Situation der juristischen Person für notwendig erachtet, auch wenn dies vorübergehend in die vorherrschenden Rechtsbeziehungen innerhalb der juristischen Person eingreift.
Aus dem sogenannten Skygate-Urteil in den Niederlanden geht hervor, dass Bestimmungen auch zu irreversiblen Folgen führen können, sofern es sich um eine vorläufige Bestimmung handelt und bei der Festlegung einer solchen Bestimmung die Interessen der beteiligten Parteien hinreichend berücksichtigt und angemessen abgewogen wurden.
Im Gegensatz zu den in Art. 2:355 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthaltenen Schlussbestimmungen sind die zu treffenden unmittelbaren Bestimmungen nicht erschöpfend, und die Unternehmenskammer kann auch andere als die geforderten unmittelbaren Bestimmungen treffen.
Die in der Praxis am häufigsten verwendeten Bestimmungen sind:
Die Unternehmenskammer kann keine Bestimmungen von Amts wegen erlassen, aber sie kann andere Bestimmungen als die beantragten erlassen.
Sie erörtert dies dann in der Regel während der mündlichen Verhandlung. Allerdings muss die Unternehmenskammer Art. 24 Rv (Untätigkeit des Gerichts) beachten und eine überraschende Entscheidung vermeiden.
Einstweilige Verfügungen werden höchstens für die Dauer des Verfahrens erlassen.
Die einstweiligen Verfügungen erlöschen also, wenn keine Untersuchung angeordnet wird (Art. 2:349a(3)).
Wird nach Einreichung des Untersuchungsberichts kein Antrag auf Feststellung von Missmanagement und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, erlischt der sofortige Unterlassungsanspruch (Art. 2:355(2) DCC).
Wird der Antrag für die zweite Phase rechtzeitig gestellt, bleibt die einstweilige Verfügung bestehen, bis die endgültige Entscheidung unwiderruflich wird oder die gemäß Art. 2:356 getroffenen Maßnahmen enden.
Jeder Interessenvertreter und das Unternehmen können während des laufenden Verfahrens die Aufhebung, Erweiterung oder Änderung bereits getroffener einstweiliger Verfügungen beantragen (Novero-Urteil).
Die von der Unternehmenskammer vorübergehend ernannten Beauftragten können ebenfalls die Aufhebung, Erweiterung oder Änderung bereits getroffener Bestimmungen beantragen.
Sie sind sogar befugt, neue und zusätzliche Bestimmungen zu beantragen.
Grundsätzlich gilt, dass einstweilige Verfügungen nur in Verbindung mit einer Untersuchung vorgenommen werden. In dringenden Fällen kann die Unternehmenskammer jedoch beschließen, sofortige Maßnahmen zu ergreifen, ohne eine Untersuchung anzuordnen.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn nach vorläufiger Einschätzung der Unternehmenskammer begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder den Abläufen bestehen und die Unternehmenskammer innerhalb einer angemessenen Frist (die je nach Fall in Absprache mit den Parteien zu strecken ist) über den Antrag auf eine Untersuchung entscheidet.
Der Richter des Eilverfahrens des ordentlichen Gerichts ist gemäß Art. 254 Rv ebenfalls befugt, sofortige Verfügungen zu erlassen.
Er muss jedoch vorsichtig sein, wenn er Verfügungen für eine Untersuchung erlässt, und sollte die Dauer, der von ihm zu erlassenen Entscheidung grundsätzlich auf den Zeitpunkt begrenzen, zu dem die Unternehmenskammer über einen Antrag auf einstweilige Verfügung entschieden haben wird, um widersprüchliche oder schlecht vereinbare Entscheidungen zu vermeiden.
Sie suchen eine niederländische Anwaltskanzlei, die Erfahrungen in Ermittlungsverfahren und einstweiligen Verfügungen in den Niederlanden hat und Sie auf deutsch beraten kann? Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen gerne mit Unterstützung zur Seite.
Bei Fragen zum niederländischen Enquêterecht und Gesellschaftsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.