Die Kündigung des Vorstands von Stiftungen in den Niederlanden ist ein zentraler Punkt der Satzungsgestaltung und wird durch spezifische gesetzliche Regelungen ergänzt.
Unser deutschsprachiger Anwalt für das niederländische Stiftungsrecht und Gesellschaftsrecht Onno Hennis skizziert im Folgenden einige Aspekte zur Kündigung von Vorstandsmitgliedern in niederländischen Stiftungen.
Innerhalb der Satzung einer niederländischen Stiftung ist zumeist eine Regelung enthalten, wie ein Vorstand abberufen und somit gekündigt werden kann. In vielen Fällen beinhaltet diese Regelung, dass das Organ, welches den Vorstand bestellt hat, auch die Befugnis zur Kündigung hat.
Sofern die Satzung keine Regelung zur Abberufung enthält, kann der Vorstand gemäß Art. 2:298 des niederländischen Zivilgesetzbuchs (BW) durch das Gericht abberufen werden.
Mögliche Gründe für eine solche Abberufung können sein:
Der Antrag auf Entlassung des Vorstands in den Niederlanden kann von der Staatsanwaltschaft oder von einem Beteiligten gestellt werden. Die Beurteilung, wer als Beteiligter in Frage kommt, erfolgt nach der vom Obersten Gerichtshof formulierten Zwei-Kreis-Doktrin (“twee kringenleer”). Als Beteiligte können beispielsweise einzelne Aufsichtsratsmitglieder der Stiftung gelten.
Das niederländische Gericht kann bis zum Abschluss der Untersuchung vorläufige Bestimmungen erlassen. So kann das Gericht beispielsweise bereits den Vorstand suspendieren und einen vorläufigen Vorstand ernennen. Während der Zeit seiner Ernennung hat dieser vorläufige Vorstand alle Befugnisse, die dem Vorstand der Stiftung durch Gesetz und Satzung übertragen sind, es sei denn, das Gericht bestimmt etwas anderes.
Die niederländische Gesetzgebung sieht vor, dass Aufsichtsratsmitglieder aus den gleichen Gründen wie Vorstandsmitglieder abberufen werden können. Zudem können Aufsichtsratsmitglieder bis zum Abschluss der Untersuchung durch das Gericht suspendiert werden. Eine Abberufung hat für Aufsichtsratsmitglieder die gleichen Folgen wie für Vorstandsmitglieder.
Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit für eine Beratung zur Verfügung. Bei Fragen zum niederländischen Gesellschaftsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.