Die Haftung vom niederländischen Stiftungsvorstand folgt ähnlichen Grundsätzen wie die Haftung von Vorständen niederländischer Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ein Stiftungsvorstand in den Niederlanden kann für unsachgemäße Geschäftsführung haftbar gemacht werden, sofern ein schweres Verschulden vorliegt.
Im Folgenden erläutert Ihnen unser deutschsprachiger Anwalt Onno Hennis die spezifischen Haftungsgrundlagen in den Niederlanden, die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sowie die Haftung gegenüber Dritten und im Insolvenzfall.
Hinsichtlich der Haftungsgrundlage ist die Haftung von Stiftungsvorständen derjenigen von Vorständen niederländischer Aktiengesellschaften (Naamloze Vennootschap (NV)) und niederländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Besloten Vennootschap (BV)) sehr ähnlich. Sowohl der Vorstand von Stiftungen als auch der Vorstand von NVs und BVs können für eine unsachgemäße Geschäftsführung gegenüber der juristischen Person haftbar gemacht werden (Art. 2:9 des Burgerlijk Wetboek (BW) (niederländisches Zivilgesetzbuch)).
Eine unsachgemäße Geschäftsführung gegenüber der Stiftung kann nur dann angenommen werden, wenn dem Vorstand ein schweres Verschulden zur Last gelegt wird. Die Beurteilung, ob ein schwerwiegender Vorwurf gegen den Vorstand erhoben werden kann, erfolgt in den Niederlanden anhand der Umstände des Falles.
Dazu gehören die Art der von der Stiftung ausgeübten Tätigkeiten, die Informationen, über die der Vorstand zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tätigkeiten verfügte oder hätte verfügen müssen, die Einsicht und Sorgfalt, die von einem Vorstand bei der Ausübung dieser Tätigkeiten erwartet werden kann und die daraus resultierenden Risiken.
Stiftungen verfolgen in der Regel ideelle oder soziale Zwecke und sind nicht in erster Linie auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Dies begrenzt den Spielraum, in dem der Vorstand einer niederländischen Stiftung Risiken eingehen kann.
Neben der internen Haftung kann ein Vorstand in den Niederlanden auch gegenüber Dritten haften (Art. 6:162 BW). In einem solchen Fall muss der Vorstand gegenüber Dritten rechtswidrig gehandelt haben. Ein Vorstandsmitglied handelt beispielsweise rechtswidrig, wenn es im Namen der Stiftung einen Vertrag abschließt, obwohl es weiß oder wissen müsste, dass die Stiftung nicht in der Lage sein wird, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen oder für den Schaden aufzukommen, den die andere Partei dadurch erleidet.
Der Vorstand einer niederländischen Stiftung kann auch gegenüber geschädigten Dritten haften, wenn er die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen der Stiftung herbeigeführt oder zugelassen hat. Dies gilt, wenn ihm ein persönliches schweres Verschulden zur Last gelegt werden kann.
Dies ist der Fall, wenn der Vorstand vorsätzlich dafür gesorgt hat, dass bestimmte Gläubiger bezahlt wurden, während andere unbezahlt blieben. Einem Vorstand, der übereilt und leichtfertig die Auflösung und Liquidation der Stiftung beschließt und den Gläubigern den Verkauf der Vermögenswerte nicht mitteilt, kann ebenfalls ein schweres Verschulden angelastet werden.
Wie bei niederländischen BVs und NVs haften Stiftungsvorstände gesamtschuldnerisch gegenüber der Insolvenzmasse, wenn der Vorstand seine Aufgaben offensichtlich nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und es plausibel ist, dass dies eine wesentliche Ursache für die Insolvenz ist (Art. 2:248 BW). Diese Haftung bezieht sich auf die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten, sofern diese nicht durch die Verwertung der übrigen Vermögenswerte beglichen werden können.
Seit dem 1. Juli 2021 können auch Vorstände und Aufsichtsräte von informellen und nicht-kommerziellen Stiftungen haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt haben. Wird im Falle einer Insolvenz festgestellt, dass ein Vorstandsmitglied seinen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Buchführung oder zur rechtzeitigen Offenlegung der Jahresabschlüsse nicht nachgekommen ist, kann davon ausgegangen werden, dass das Vorstandsmitglied seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten kann in einem solchen Fall als eine wesentliche Ursache für die Insolvenz angesehen werden. Lesen Sie mehr über die Haftung bei Insolvenzen auf unseren Seiten zum niederländischen Insolvenzrecht.
Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit für eine Beratung zur Verfügung. Bei Fragen zum niederländischen Gesellschaftsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.