Wenn Sie bei einer niederländischen Stiftung Beschlüsse fassen möchten, sollten Sie verstehen, welches Organ sich damit befasst und wie eine rechtskräftige Beschlussfassung in den Niederlanden durchgeführt werden.
Im Folgenden wird die Beschlussfassung in niederländischen Stiftungen erläutert. Nehmen Sie bei Fragen gerne Kontakt mit unserem deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis auf.
Das Hauptorgan in niederländischen Stiftungen bildet der Vorstand. Dieser trifft in der Regel alle wichtigen Entscheidungen, welche den juristischen Personen als Grundlage dienen. Damit ein Beschluss des Vorstands rechtskräftig ist, müssen einige Bedingungen erfüllt sein.
Ein Beschluss in niederländischen Stiftungen ist nur gültig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das beschlussfassende Gremium muss ordnungsgemäß einberufen worden sein und die erforderliche Mehrheit der Mitglieder muss dem Vorschlag zugestimmt haben.
Wenn ein Beschluss diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist er nicht existent und hat keine Rechtskraft. Auch kann ein solcher Beschluss nicht ratifiziert werden. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Beschluss zwar gefasst wurde, jedoch Mängel aufweist. Die Rechtsgültigkeit eines solchen Beschlusses ist abhängig von der Schwere der Mängel.
Ein Beschluss in niederländischen Stiftungen ist nichtig, wenn er gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt. Zudem kann der Beschluss ungültig sein, wenn er ohne vorherige Mitteilung oder Zustimmung des beschließenden Organs gefasst wurde. Die Nichtigkeit hat zur Folge, dass der Beschluss als nicht existent gilt.
Im ersten Fall (Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit) sind Beschlüsse zu nennen, die von einem nicht befugten Organ gefasst wurden, oder Beschlüsse, die gegen die niederländische Gesetzgebung oder die Satzung verstoßen.
Im zweiten Fall (fehlende vorherige Handlung oder Unterrichtung) ist beispielsweise das Recht eines Aufsichtsrats zu nennen, einen verbindlichen Vorschlag für die Bestellung eines Vorstands zu machen. Im Falle einer Nichtigkeit aus diesem Grund kann der Beschluss ratifiziert werden.
Ein Beschluss in den Niederlanden kann auch anfechtbar sein. In diesem Fall gilt er so lange, bis er für ungültig erklärt wird. Nach der Ungültigkeitserklärung gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen.
Ein Beschluss ist anfechtbar, wenn er unter Verletzung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften über das Zustandekommen von Beschlüssen, der Angemessenheit und Billigkeit oder von Vorschriften gefasst wurde.
Die Anfechtung eines Beschlusses kann Vorschriften über Einberufungsfristen, die Tagesordnung, die Anhörung der Beteiligten, die Durchführung der Abstimmung und die Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme betreffen. Ferner unterliegt die Anfechtung eines Beschlusses einer kurzen Verjährungsfrist. Wer einen Beschluss anfechten möchte, muss innerhalb eines Jahres Klage erheben.
Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit für eine Beratung zur Verfügung. Bei Fragen zum niederländischen Gesellschaftsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.