Ein Joint Venture ist eine bewährte Form der Kooperation zwischen Unternehmen, bei der beide Partner ihre Unabhängigkeit bewahren. Der Hauptzweck eines Joint Ventures besteht in der Durchführung eines spezifischen Projekts oder einer wirtschaftlichen Aktivität in den Niederlanden. Diese Zusammenarbeit führt nicht zu einer Fusion der beteiligten Unternehmen. Stattdessen behalten die Kooperationspartner ihre Eigenständigkeit und setzen ihre Geschäftstätigkeiten in den Niederlanden eigenständig fort, unabhängig vom Joint-Venture-Partner.
Für deutsche Unternehmer, die in den niederländischen Markt expandieren oder dort tätig sind, bietet ein Joint Venture eine flexible und strategische Möglichkeit, sich im niederländischen Markt zu positionieren.
Für die Zusammenarbeit wird eine rechtlich eigenständige Gesellschaft (das Joint Venture (JV)) gegründet. Ein Joint Venture kann in den Niederlanden in verschiedenen Unternehmensformen organisiert werden. Die Parteien können beschließen, eine niederländische Kommanditgesellschaft (CV) oder eine niederländische Offene Handelsgesellschaft (VOF) zu gründen. Alternativ wird eine separate niederländische GmbH (BV) gegründet, in der das Joint Venture untergebracht wird.
Die Partner sind nahezu frei in der Gestaltung des Joint Ventures. Sie regeln die Art und den Umfang der Zusammenarbeit selbst sowie die Beziehungen innerhalb des Joint Ventures. Diese Beziehungen werden oft in einem speziellen Joint Venture-Vertrag festgelegt. Dieser Vertrag enthält unter anderem Bestimmungen über die Finanzierung, die Aufteilung der Erträge, die Aufgabenverteilung zwischen den Partnern, die Dauer des Joint Ventures sowie eine Streitbeilegungsregelung.
In den meisten Fällen wird das Joint Venture in Form einer BV strukturiert. Der Joint Venture-Vertrag ist dann im Wesentlichen eine Gesellschaftervereinbarung, die die spezifischen Elemente der Zusammenarbeit regelt.
Es gibt keine besonderen gesetzlichen Vorschriften für Joint Ventures in den Niederlanden. Die Parteien haben grundsätzlich eine weitreichende Vertragsfreiheit bei der Gründung. Dies ist einerseits ein großer Vorteil, da es den Parteien ermöglicht, nur die Vereinbarungen zu treffen, die sie im Rahmen ihrer gezielten Zusammenarbeit für notwendig erachten. Andererseits kann dies dazu führen, dass der Vertrag ein umfangreiches Dokument wird, in dem alles bis ins kleinste Detail festgelegt wird.
Eine weitere Eigenschaft eines Joint Ventures ist, dass es grundsätzlich keine langfristige Partnerschaft darstellt. In vielen Fällen kann dies zu Konflikten führen. Abgesehen von dem spezifischen Zweck des Joint Ventures bestehen keine (rechtlichen) Bindungen oder Haftungen zwischen den Partnern. Infolgedessen kann es zu einer Konstellation kommen, in der ein Partner andere Interessen als der andere hat.
Als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer des Joint Ventures sind die Partner jedoch verpflichtet, bei ihren Entscheidungen das Interesse des Joint Ventures in den Vordergrund zu stellen. Bei Streitigkeiten kann in manchen Fällen die niederländische Unternehmenskammer (Ondernemingskamer) oder die Hinzunahme eines niederländischen Anwalts eine Lösung bieten.
Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit für eine Beratung zur Verfügung. Bei Fragen zum niederländischen Gesellschaftsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.