In den Niederlanden sind die Schulden eines Unternehmens, normalerweise einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV) oder auch einer Aktiengesellschaft (NV), einer Genossenschaft, einer Vereinigung oder einer Stiftung, nur von der Firma (der Rechtsperson) selbst zu zahlen und nicht von den Hauptgeschäftsführern oder der Geschäftsführung, die auch als Vorstand bezeichnet wird. Dies ist im Wesentlichen der Grund, warum sich viele niederländische Geschäftsleute für die BV entscheiden.
Wenn jedoch der Hauptgeschäftsführer oder die Geschäftsführung Schulden machen, von denen sie wissen, dass sie nicht bezahlt werden können, oder wenn sie der BV so viel Geld entziehen, dass die Schuldner nicht mehr bezahlt werden können, dann kann der Hauptgeschäftsführer selbst (persönlich) für die fraglichen Schulden haftbar gemacht werden.
Die Anwälte von AMS haben sehr viel Erfahrung mit der Beratung und Prozessführung im Zusammenhang mit einer (bevorstehenden) Haftungsklage gegen den Hauptgeschäftsführer, kurz „Haftung der Geschäftsführer“ genannt.
Wenn sich die Geschäftsführung nicht an die Regeln hält (und beispielsweise entgegen der Satzung handelt) oder auch ganz allgemein ihre Pflichten nicht ordentlich erfüllt, dann riskiert sie auch eine Haftung gegenüber der BV selbst.
Wenn beispielsweise die Geschäftsführung einen wichtigen Vertrag unterzeichnet, obwohl die Satzung vorschreibt, dass dies nur mit der vorherigen Genehmigung der Gesellschafter zulässig ist, so ist der fragliche Vertrag (normalerweise) zwar gültig, aber die Geschäftsführung ist trotzdem für die entsprechenden Konsequenzen haftbar.
Wenn ein Unternehmen in den Konkurs geht, prüft der Konkursverwalter immer auch, ob eine Haftung der Geschäftsführer vorliegt. Er kann die Geschäftsführung auffordern, die gesamten Schulden des Unternehmens zu begleichen, wenn es sich um eine „offensichtlich ungehörige Betriebsführung“ (Misswirtschaft) handelt und es plausibel erscheint, dass die Insolvenz auf diese Misswirtschaft zurückzuführen ist.
Gemäß den Rechtsvorschriften hat der Konkursverwalter einen Vorsprung, wenn die Geschäftsführung die Verwaltung komplett in Unordnung gebracht oder den Jahresabschluss nicht rechtzeitig beim Handelsregister hinterlegt hat. In diesen Fällen ist die Misswirtschaft offensichtlich und der Hauptgeschäftsführer muss nachweisen, dass dies nicht ursächlich für die Insolvenz gewesen ist.
Es ist daher allgemein üblich, dass die Hauptgeschäftsführer von den Treuhändern haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Verwaltungs- oder Veröffentlichungspflichten nicht erfüllt haben. Das passiert sogar manchmal auch dann, wenn es nicht plausibel ist, dass dies die Insolvenz verursacht hat. Daher ist unbedingt darauf zu achten, dass die Geschäftsführung sicherstellt, dass der Jahresabschluss in Ordnung ist und rechtzeitig beim Handelsregister hinterlegt wird und dass ordentliche Verwaltungsunterlagen geführt werden.
Die Rechtsanwälte von AMS – die als Rechtsanwälte für Hauptgeschäftsführer auftreten, jedoch auch als Treuhänder agieren können – haben sehr viel Erfahrung in diesem Bereich. Ihre praktische Erfahrung als Treuhänder ist extrem wertvoll bei der Beurteilung der entsprechenden Risiken in Zivilprozessen.
Gemäß dem niederländischen Zivilgesetz ist der Hauptgeschäftsführer einer Rechtsperson dazu verpflichtet, die „Finanzlage der Rechtsperson“ zu verwalten und darüber laufende Aufzeichnungen zu machen. Dies wird als Verwaltungspflicht bezeichnet. Die Geschäftsführung muss die Rechte und Verbindlichkeiten einer BV kennen.
Daher ist die Beurteilung der Frage, ob die Verwaltungspflicht erfüllt ist oder nicht, immer subjektiv; die Rechtsvorschriften legen nicht fest, wie solche Verwaltungsunterlagen zu führen sind. In der Praxis empfehlen wir, alle Verträge und Rechnungen so aufzubewahren, dass sie immer zugänglich sind und sicherzustellen, dass alle Zahlungen schnell in dem entsprechenden Buchführungssystem verarbeitet werden.
Dem niederländischen Zivilgesetz ist ebenfalls zu entnehmen, dass eine Rechtsperson (oder deren Geschäftsführung) den Jahresabschluss spätestens dreizehn Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres publizieren muss. Zu den Pflichten der BV gehört es, jedes Jahr – im Prinzip innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres – einen Jahresabschluss zu erstellen.
Diese Jahresabschlüsse müssen natürlich einen genauen Eindruck von der Finanzlage des Unternehmens bieten. Bei kleinen und mittleren Unternehmen ist es im Regelfall ausreichend, eine vereinfachte Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu veröffentlichen.
Die Anwaltskanzlei AMS hat ihren Sitz in Amsterdam in den Niederlanden. Unsere Gesellschaftsrecht Anwälte verfügen über sehr viel Erfahrung mit der Beratung und der gerichtlichen Vertretung von (internationalen) Firmen und Einzelpersonen. Wir setzen uns sehr für die Interessen unserer Kunden ein und bieten eine scharf kalkulierte und transparente Gebührenstruktur an.
Sollten Sie weitere Informationen über die Haftung der Geschäftsführer in den Niederlanden benötigen oder eine Frage zu den Zivilprozessen in den Niederlanden haben, kontaktieren Sie bitte gern unsere Anwaltskanzlei.