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Beschlüsse

Onno Hennis
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Beschlüsse spielen eine zentrale Rolle für alle juristischen Personen und bilden die Basis für sämtliche Aktivitäten eines Vereins. In Deutschland und den Niederlanden werden diese Beschlüsse von den verschiedenen Organen des Vereins getroffen.

Voraussetzungen für einen Beschluss in den Niederlanden

Ein Beschluss liegt nur dann vor, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Beschluss kann nur dann gültig gefasst werden, wenn das Gremium ordnungsgemäß einberufen wurde und die erforderliche Mehrheit der Mitglieder des Gremiums für den Vorschlag gestimmt hat. Ein Beschluss, der diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht existent und somit nicht rechtskräftig.

Ein solcher Beschluss kann nicht ratifiziert werden. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Beschluss zwar gefasst wurde, jedoch Mängel aufweist. Die Rechtsgültigkeit eines solchen Beschlusses ist abhängig von der Schwere der Mängel.

Gültige Beschlüsse

Ein Beschluss ist nichtig, wenn er gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt oder wenn der Beschluss von einer anderen Person als dem beschließenden Organ gefasst oder ihr mitgeteilt wurde, wie es das Gesetz oder die Satzung vorschreibt. Die Nichtigkeit hat zur Folge, dass davon auszugehen ist, dass der Beschluss nie existiert hat.

Im ersten Fall (Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit) sind Beschlüsse zu nennen, die von einem nicht befugten Organ ohne das vorgeschriebene Quorum gefasst wurden, oder Beschlüsse, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen.

Im zweiten Fall (fehlende vorherige Handlung oder Unterrichtung) ist beispielsweise das Recht eines Aufsichtsrats zu nennen, einen verbindlichen Vorschlag für die Bestellung eines Vorstands zu machen. Sollte der Beschluss aus diesem Grund nichtig sein, kann er dennoch ratifiziert werden.

Gültige Beschlüsse

Ein Beschluss kann auch anfechtbar sein. In diesem Fall gilt er so lange, bis er für ungültig erklärt wird. Nach der Ungültigkeitserklärung gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen.

Ein Beschluss kann angefochten werden, wenn er unter Missachtung gesetzlicher oder satzungsgemäßer Vorschriften hinsichtlich des Zustandekommens von Beschlüssen, der Angemessenheit, Billigkeit oder anderer relevanter Regelungen gefasst wurde.

Die Anfechtung eines Beschlusses kann Vorschriften über Einberufungsfristen, die Tagesordnung, die Anhörung der Beteiligten, die Durchführung der Abstimmung und die Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme betreffen. Außerdem unterliegt die Anfechtung eines Beschlusses in den Niederlanden einer kurzen Verjährungsfrist. Wer einen Beschluss anfechten möchte, muss innerhalb eines Jahres Klage erheben.

Deutschsprachige Anwälte für Gesellschaftsrecht in den Niederlanden

Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit gerne für eine Beratung zur Verfügung. Bei Fragen zum niederländischen Gesellschaftsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.

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