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Kündigung, Auschluss, Suspendierung im niederländischen Verein

Onno Hennis
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Eine Vereinsmitgliedschaft in den Niederlanden kann durch Kündigung, Suspendierung oder Ausschluss (auch als Berufsverbot bezeichnet) durch den Verein beendet werden.

Kündigung der Mitgliedschaft

Der Verein kann die Mitgliedschaft in den in der Satzung genannten Fällen beenden, wenn ein Mitglied die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt und es dem Verein nicht zugemutet werden kann, die Mitgliedschaft fortzusetzen. Der Austritt als solcher ist eine auf die Zukunft gerichtete Maßnahme. Sofern die Satzung nicht ein anderes Organ damit beauftragt, erfolgt die Kündigung durch den Vorstand.

Ausschluss aus dem niederländischen Verein

Ein Ausschluss kann in den Niederlanden nur erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung, die Ordnungen oder die Beschlüsse des Vereins verstößt oder den Verein in unangemessener Weise schädigt. Der Ausschluss hat einen strafbaren Charakter und ist auf die Vergangenheit gerichtet. Er stellt das letzte Mittel dar und kann zunächst durch eine weniger weitreichende Sanktion (z. B. Suspendierung) ersetzt werden.

Suspendierung in niederländischen Vereinen

Die Suspendierung eines Mitglieds ist eine Maßnahme, die dazu führt, dass das Mitglied seine Mitgliedsrechte nicht ausüben kann. Während der Suspendierung ist die Mitgliedschaft (noch) nicht beendet.

Anfechtung der Entscheidung

Ein Mitglied, das in einem niederländischen Verein ausgeschlossen, gekündigt oder suspendiert wurde, kann die Entscheidung anfechten, indem er vor Gericht die Aufhebung der Entscheidung beantragt. Es besteht auch die Möglichkeit, die Aussetzung der Entscheidung in einem Eilverfahren im Vorgriff auf das Hauptverfahren zu beantragen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, die Aufgabe des Vorstands zu übernehmen: Das Gericht hat bei der Beurteilung, ob der Vorstand bei seiner Ausschlussentscheidung eine angemessene und faire Abwägung aller relevanten Interessen vorgenommen und die gebotene Sorgfalt walten lassen hat, Zurückhaltung zu üben.

Trotz dieses strengen Maßstabs heben niederländische Gerichte regelmäßig Ausschlussbeschlüsse auf. Es ist daher für Vereinsvorstände entscheidend, solche Beschlüsse mit größter Bedacht und Sorgfalt zu treffen.

Deutschsprachige Anwälte für Gesellschaftsrecht in den Niederlanden

Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit für eine Beratung zur Verfügung. Bei Fragen zum niederländischen Gesellschaftsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.

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