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Das Zurückbehaltungsrecht

Marco Guit
Marco Guit
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Das Zurückbehaltungsrecht in den Niederlanden

Bei zahlungsunwilligen Kunden hat der Bauunternehmer gute Karten bei der Durchsetzung seiner Rechte (d.h. seines Zahlungsanspruchs): das Zurückbehaltungsrecht. Das Zurückbehaltungsrecht bedeutet, dass der Bauunternehmer das „Produkt“ des Kunden erst dann ausliefert, wenn die Forderung des Bauunternehmers beglichen ist (Artikel 3:290 des Zivilgesetzbuchs der Niederlande). Das Zurückbehaltungsrecht kann grundsätzlich nur auf bewegliche Objekte angewendet werden (Sofas, Autos, Fahrräder, Radios usw.). Der Bauunternehmer kann sich auch im Zusammenhang mit der Immobilie, die er baut, auf dieses Recht berufen. Wenn ein Bauunternehmer sein Zurückbehaltungsrecht ausüben will, ist dabei allerdings Vorsicht geboten. Hierbei ist wichtig, dass der Bauunternehmer die tatsächliche Kontrolle über das Projekt hat. Das ist bei beweglichen Objekten leichter als bei Immobilien. Der Schuldner des Zahlungsanspruchs (Kunde) sollte (im Fall von Immobilien) keinen Zugang zum Projekt haben, da in diesem Fall der Bauunternehmer keine wirkliche Kontrolle ausüben kann. Dazu kann man beispielsweise das Projekt umzäunen. Je nach den Umständen im jeweiligen Fall ist es sogar möglich, das Zurückbehaltungsrecht auf einen Teil eines Gebäudes anzuwenden.

Der Hinweis auf das Zurückbehaltungsrecht

Der Bauunternehmer ist verpflichtet, deutlich auf sein Zurückbehaltungsrecht hinzuweisen, um dieses Recht gegen eine Drittpartei (mit einem späteren Recht) geltend zu machen. In der Praxis werden häufig Schilder verwendet, die darauf hinweisen, dass der fragliche Bauunternehmer sein Zurückbehaltungsrecht ausübt. Um das Zurückbehaltungsrecht gegen Drittparteien mit einem älteren Recht auszuüben, muss die Forderung des Bauunternehmers auf eine Vereinbarung zurückzuführen sein, die der Kunde in diesem Fall unterzeichnen durfte oder dass er keinen Grund hatte, die Berechtigung des Schuldners anzuzweifeln. Die Partei, die ihr Zurückbehaltungsrecht korrekt ausübt, hat beim Eintreiben ihrer Forderung Priorität über alle Parteien, gegen die ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden kann.

Die Insolvenz und das Zurückbehaltungsrecht

Zudem verleiht das Zurückbehaltungsrecht der Partei, die sich auf dieses Recht beruft, im Fall einer Insolvenz der Partei, gegen die das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, eine stärkere Position. Dabei handelt es sich häufig um den Schuldner der Partei, die das Zurückbehaltungsrecht ausübt. Das Zurückbehaltungsrecht verliert nicht durch die Insolvenz des Schuldners, in dessen Eigentum sich der Besitz befindet, über den das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, seine Gültigkeit. Ein Treuhänder, der mit einem Zurückbehaltungsrecht konfrontiert wird, hat im Prinzip zwei Optionen. Er kann Anspruch auf den Besitz erheben und ihn verkaufen, unter der Voraussetzung, dass die Partei, die das Zurückbehaltungsrecht ausübt, ihre Priorität beibehält. Dies drückt sich dann in der Aufteilung der Erlöse aus dem Verkauf aus. Die andere Option für den Treuhänder besteht darin, die Forderung der Partei zu begleichen, die das Zurückbehaltungsrecht ausübt und damit das Zurückbehaltungsrecht aufzuheben, so dass der Besitz in die Konkursmasse eingeht, die dann vom Treuhänder verkauft werden kann. Wenn der Treuhänder nichts unternimmt, obwohl ihm eine angemessene Frist für entsprechende Maßnahmen gewährt wurde, so steht es der Partei, die das Zurückbehaltungsrecht ausübt, frei, den beschlagnahmten Besitz gemäß den Rechtsvorschriften für Pfandgläubiger und Hypothekengläubiger zu verkaufen. Im Baugewerbe kommt es häufig vor, dass das Zurückbehaltungsrecht im Zusammenhang mit einem eingetragenen Eigentumsrecht ausgeübt wird. In diesem Fall muss die Partei, die das Zurückbehaltungsrecht ausübt, den Treuhänder innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf einer (angemessenen) Frist davon unterrichten, dass die Vollstreckung ansteht.

Ein Fachanwalt für Baurecht in den Niederlanden

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