Gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften liegen „Bauleistungen” dann vor, „wenn eine Vereinbarung vorliegt, in der eine Partei – der Bauunternehmer – gegenüber der anderen Partei – dem Kunden – außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zusagt, eine materielle Arbeit gegen einen vom Kunden in Bar zu zahlenden Preis durchzuführen und zu übergeben”.
Die Klauseln bezüglich der Bauleistungen spezifizieren die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Bauunternehmer. Diese Klauseln beziehen daher auch auf die Geschäftsbeziehung zwischen dem Hauptbauunternehmer (dem Kunden) und dem Subunternehmer. Einige Klauseln beziehen sich auf das Regelungsgesetz. Das bedeutet, dass sie sich aus einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Bauunternehmer herleiten lassen. Der Fachanwalt für Baurecht bei AMS Rechtsanwälte kann Sie beim Aufsetzen einer entsprechenden Vereinbarung beraten. Eine Abweichung ist nicht (immer) juristisch möglich, wenn es sich dabei um obligatorische Gesetzesvorschriften handelt. Beispiele für solche obligatorischen Gesetzesvorschriften sind Klauseln über den Vertragsschluss im Zusammenhang mit dem Bau eines Hauses durch Anweisung einer natürlichen Person, die nicht im Rahmen einer Berufsausübung oder in einer geschäftlichen Kapazität auftritt. Diese Bestimmungen sind dem zweiten Abschnitt des Titels 12 zu entnehmen und enthalten Vorschriften zum Verbraucherschutz, von denen nicht abgewichen werden kann.
Mehrarbeit ist normalerweise eine von einem Bauunternehmer zu erbringende Leistung zusätzlich zu seiner Verpflichtung, die vereinbarten und beschriebenen Arbeiten durchzuführen, wobei der Bauunternehmer berechtigt ist, für diese (Zusatz-) Leistung einen Aufpreis zusätzlich zum vereinbarten Vertragspreis in Rechnung zu stellen. Minderarbeit hingegen ist eine nicht erbrachte Leistung, die zwischen den Parteien vereinbart worden und im Vertragspreis enthalten ist. Die Klauseln über die Mehrarbeit sind in den juristischen Klauseln des Artikels 7:755 des Zivilgesetzbuchs der Niederlande enthalten. Um einen Anspruch auf Vergütung für Mehrarbeit zu haben, muss der Bauunternehmer den Kunden rechtzeitig auf die Notwendigkeit einer Preiserhöhung für die vom Kunden gewünschte Änderung hingewiesen haben. Diese Verpflichtung bezüglich des Hinweises auf eine bevorstehende Preiserhöhung gilt jedoch nicht, wenn der Kunde selbst die Notwendigkeit einer Preiserhöhung hätte erkennen müssen. Die Begründung für diese Bestimmung ist, dass der Kunde dadurch die Möglichkeit erhält, einen gut fundierten Entscheidung über die Durchführung der Mehrarbeit zu fällen. Dies ist eine obligatorische juristische Klausel; daher kann hiervon nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden.
Wenn die Parteien eine Vereinbarung auf Basis eines festen Vertragspreises geschlossen haben, so bedeutet dies nicht, dass sich dieser Vertragspreis auf alle Posten bezieht. Für gewisse Ausgaben kann ein so genannter vorläufiger Betrag spezifiziert werden. Die Vorgabe eines solchen vorläufigen Betrags teilt das Risiko zwischen den Parteien auf; die vereinbarte Zahlung stützt sich dann auf die tatsächlich entstandenen Kosten (zuzüglich eines möglichen Aufpreises – normalerweise 10 Prozent – für den Bauunternehmer). Je nach der Endabrechnung wird der vorläufige Betrag überschritten oder auch nicht. Der vom Bauunternehmer eingereichte vorläufige Betrag muss eine realistische Schätzung der Kosten darstellen, die vermutlich für den Teil der Arbeiten entstehen werden, die in dieser Phase zu erledigen sind. Der Kunde muss sich darauf verlassen können. Zudem wird vom Bauunternehmer erwartet, dass er den Kunden rechtzeitig warnt, wenn sich herausstellt, dass der vorläufige Betrag überschritten wird. Dies bezieht sich auf eine erhebliche Überschreitung in Relation zur zusätzlichen Überschreitung, wenn ein Zielpreis vorgegeben wurde, d.h. 10% (Artikel 7:752 Paragraph 2 im Zivilgesetzbuch der Niederlande).
In allen Fällen – ob es sich nun um einen Servicevertrag, Vertragsänderungen, einen vorläufigen Betrag oder eine Kostenaufschlagsvereinbarung handelt – konzentrieren sich die Fachanwälte für Baurecht bei AMS Rechtsanwälte in Amsterdam nicht nur auf die Beratung, sondern prozessieren bei Bedarf auch für die Kunden. Unsere Anwälte sind sehr versiert in der Beratung und Prozessführung im Bereich des niederländischen Vermögensrechts, auch im Zusammenhang mit Schlichtungsverfahren im Baurecht. Sie haben zudem auch sehr viel Erfahrung mit der Beratung und der gerichtlichen Vertretung von (internationalen) Firmen und Einzelpersonen. Wir setzen uns sehr für die Interessen unserer Kunden ein und bieten eine scharf kalkulierte und transparente Gebührenstruktur an. Sollten Sie weitere Informationen über das Baurecht in den Niederlanden benötigen oder eine Frage bezüglich der Zivilprozesse in den Niederlanden haben, kontaktieren Sie bitte gern einen der Rechtsanwälte unserer niederländischen Anwaltskanzlei in Amsterdam.