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Die Kundenschutzklausel

Sander Schouten
Sander Schouten
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Eine Kundenschutzklausel ist kein Wettbewerbsverbot

Die Kundenschutzklausel ist eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, die es dem Arbeitnehmer verbietet, nach Ende des Arbeitsvertrags für Kunden oder Geschäftspartner des Arbeitgebers tätig zu werden. Eine Kundenschutzklausel ist ähnlich formuliert wie ein Wettbewerbsverbot, entspricht diesem aber nicht. Das Wettbewerbsverbot verbietet es dem Arbeitnehmer, nach Ende des Arbeitsvertrags in einer bestimmten Weise tätig zu werden. Die Kundenschutzklausel hat keine derartige Einschränkung, verbietet es jedoch dem Arbeitnehmer, die Arbeiten für die Kunden oder Geschäftspartner des vormaligen Arbeitgebers zu verrichten.

Kundenschutzklauseln: ganz verschieden

Kundenschutzklauseln können ganz unterschiedlich gestaltet werden. Eine solche Klausel kann ein Verbot beinhalten, für alle Kunden oder Geschäftspartner des Arbeitgebers tätig zu sein, aber sie kann sich auch auf einige wenige Kunden beziehen. Zudem kann eine Kundenschutzklausel ein Verbot enthalten, nach dem Ende des Dienstverhältnisses Kontakte mit den Kunden und den Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers zu pflegen. In diesem Zusammenhang hat der Richter im Eilverfahren in Arnhem im März 2011 geurteilt, dass ein Arbeitnehmer, der nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses einen Kunden seines vormaligen Arbeitgebers auf Linkedin als Geschäftspartner akzeptierte, seine Kundenschutzklausel damit verletzt hat. Daher kann es empfehlenswert sein, zuvor einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einen anderen Spezialisten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts hinzuzuziehen.

Die befristete Kundenschutzklausel

Eine Kundenschutzklausel ist häufig für einen gewissen Zeitraum gültig (beispielsweise für ein oder zwei Jahre), und in manchen Fällen wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein Bußgeld zahlen muss, wenn er gegen die Kundenschutzklausel verstößt. Der Richter kann sowohl den Gültigkeitszeitraum der Kundenschutzklausel wie auch die Höhe des Bußgelds kürzen. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht bei AMS Advocaten bietet Ihnen eine diesbezügliche Rechtsberatung.

Kundenschutzklausel schriftlich?

Es ist nicht ganz deutlich, ob eine Kundenschutzklausel – ebenso wie ein Wettbewerbsverbot – schriftlich vereinbart werden muss. Die diesbezüglichen Urteile sind bisher nicht eindeutig. Daher ist es für Arbeitgeber wichtig, die Kundenschutzklausel sicherheitshalber immer schriftlich festzuhalten und sie somit in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Wenn das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers auf eine andere Konzerngesellschaft übergeht, ist unbedingt darauf zu achten, den Arbeitnehmer die Kundenschutzklausel erneut unterzeichnen zu lassen.

Social Media – Klausel

Die Nutzung der Social Media ist inzwischen aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Trotzdem führt der Umgang mit Social Media immer wieder zu Prozessen. Daher ist es jedem Arbeitgeber anzuraten, eine gute Social Media-Klausel in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Darin können alle möglichen Aspekte im Zusammenhang mit der Nutzung von Twitter, Facebook, LinkedIn und dergleichen geregelt werden.

Ein Fachanwalt für Kundenschutz

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht bei AMS Advocaten in Amsterdam hat viel Erfahrung mit der Beilegung von Streitfällen im Bereich’ Kundenschutz und Wettbewerbsverbote und steht sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern in diesem Zusammenhang zur Seite. Wenn dies bei Ihnen ein Thema ist, kann Ihnen ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bei AMS eine entsprechende Rechtsberatung anbieten.

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