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Die kollektive Kündigung

Sander Schouten
Sander Schouten
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Das niederländische Gesetz über die Kündigungsmitteilung bei kollektiven Entlassungen gilt immer dann, wenn ein Arbeitgeber mindestens 20 Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten entlassen möchte.

Die kollektive Kündigung (Massenentlassungen) in den Niederlanden

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das UWV sowie die Gewerkschaften zu informieren und auch die Gründe für die vorgesehene kollektive Kündigung sowie die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer mit spezifischen Angaben zu ihrer Funktion, ihrem Alter und den jeweiligen Dienstjahren anzugeben, und zwar jeweils in Bezug auf die Gesamtgruppe der Arbeitnehmer. Außerdem muss der Arbeitgeber die vorgesehenen Kündigungsdaten sowie auch das Datum mitteilen, an dem der Betriebsrat hinzugezogen wurde.

Der Arbeitgeber muss außerdem mit den Gewerkschaften nicht nur die Notwendigkeit der Reorganisation, sondern auch die damit verbundenen Konsequenzen besprechen. Im Regelfall müssen in diesem Zusammenhang auch Sozialpläne aufgesetzt werden.

Das UWV darf einen Genehmigungsantrag für eine Kündigung erst einen Monat nach dem Mitteilungsdatum der kollektiven Kündigung an das UWV und die Gewerkschaften bearbeiten, sofern die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit nicht die Chancen einer Wiederbeschäftigung des entlassenen Arbeitgebers oder der anderen Mitarbeiter im Unternehmen beeinträchtigt. Wenn ein Arbeitgeber das UWV und die Gewerkschaften entgegen den Vorschriften nicht (rechtzeitig) unterrichtet, letztendlich jedoch die Genehmigung des UWV zur Kündigung von 20 oder mehr Arbeitnehmern innerhalb des besagten Drei-Monats-Zeitraums beantragt, so erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit auf zwei Monate. Die vorgeschriebene Wartezeit soll die Beratungsgespräche zwischen den Arbeitgebern, den Gewerkschaften und dem UWV sowie in wichtigen Fällen auch dem Wirtschaftsministerium für das Ministerium für Arbeit und Soziales erleichtern.

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