Das niederländische Arbeitsrecht zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Arbeitgeber einer gerichtlichen Genehmigung bedürfen oder die Bewilligung einer Regierungsbehörde einholen müssen, bevor sie einen Beschäftigungsvertrag auflösen können. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fälle grober Verletzung oder wenn ein Beschäftigungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird.
Der Arbeitgeber kann den Richter am Kreisgericht bitten, den Beschäftigungsvertrag aus schwerwiegenden Gründen (aus wirtschaftlichen Gründen oder Inkompetenzgründen) aufzulösen. Das entsprechende Gerichtsverfahren dauert normalerweise etwa zwei Monate und beinhaltet einen schriftlichen Antrag, eine schriftliche Verteidigung und eine Gerichtssitzung. Das Gericht ist nicht an Kündigungsfristen gebunden. Wenn das Kreisgericht entscheidet, dass der Beschäftigungsvertrag aufgelöst wird, spricht es dem Arbeitnehmer im Regelfall eine Abfindungszahlung auf Basis der so genannten Kreisgerichtsformel zu. Diese Abfindungszahlung ist ein Pauschalbetrag, der sich nach dem Alter, der Dauer des Dienstverhältnisses und dem Gehalt des jeweiligen Arbeitnehmers richtet.
Wenn dies so vereinbart wurde, kann der Beschäftigungsvertrag einseitig durch Kündigung der anderen Partei aufgelöst werden. Wenn jedoch der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen möchte, bedarf er dazu der vorherigen Genehmigung der zuständigen Regierungsbehörde, des niederländischen Arbeitsamtes (des so genannten UWV Werkbedrijf „UWV“). Das UWV prüft daraufhin die Gründe des Arbeitgebers für die beantragte Auflösung des Beschäftigungsvertrags. Wenn das UWV der Meinung ist, dass keine hinreichenden Gründe für eine Auflösung vorliegen, wird die Genehmigung nicht erteilt. Dieses Verfahren dauert etwa zwei Monate. Nach der Erteilung der Kündigungsgenehmigungen sollte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer trotzdem auf die Auflösung der fraglichen Beschäftigungsverträge hinweisen.
Wie oben beschrieben, kann das Kreisgericht dem Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung zusprechen, wenn ein Beschäftigungsvertrag aufgelöst wird. Das UWV entscheidet nicht über derartige Abfindungszahlungen. Wenn der Arbeitgeber keine Abfindungszahlung oder nur eine geringe Abfindungszahlung anbietet und das UWV die Kündigungsgenehmigung ausspricht (und der Arbeitgeber diese Möglichkeit auch nutzt), so kann der Arbeitnehmer Zivilprozesse beim Kreisgericht anstrengen, um Schadenersatzleistungen auf Basis einer „offensichtlich unangemessenen Kündigung“ einzuklagen.
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