Verpächter von Geschäftsräumen, in denen sich ein Laden befindet und die sich mit einem Pächter konfrontiert sehen, der den Pachtvertrag auflösen möchte, weil er sein Unternehmen verkauft hat und daher einen neuen Pächter als Stellvertreter vorstellt, brauchen dies nicht ohne weiteres zu akzeptieren. Wenn der Verpächter jedoch aus unangemessenen Gründen seine Mitarbeit verweigert, kann sich der Pächter an das Gericht wenden. Jeder Pächter von Einzelhandelsflächen hat einen so genannten Substitutionsanspruch. Dieser Substitutionsanspruch ist im gewerblichen Mietrecht festgelegt und kann somit im Pachtvertrag nicht ausgeschlossen werden. Bei einer Substitution gibt es keinen neuen Pachtvertrag für die Geschäftsräume, sondern der bestehende Pachtvertrag wird fortgesetzt. Das bedeutet, dass die Miete gleich bleibt.
Der Verpächter muss dem nicht zustimmen, wenn nicht hinreichend sichergestellt ist, dass der neue Pächter überhaupt zahlungsfähig ist und die Miete somit weiterhin zahlen wird. Daher wird häufig die Kreditwürdigkeit des neuen (potenziellen) Pächters geprüft. In diesen Fällen kann es von Vorteil sein, beispielsweise anzubieten, drei Monatsmieten im Voraus zu zahlen oder eine Bankgarantie zu stellen. Außerdem muss sich der Verpächter darauf verlassen, dass der neue Pächter seine Geschäftstätigkeiten tatsächlich fortführt und nicht ein neues, ganz andersartiges Unternehmen in den gepachteten Räumlichkeiten beginnt. Die beste Vorgehensweise hängt jeweils vom Einzelfall ab; daher empfehlen wir Ihnen, sich vorab an einen Fachanwalt für das gewerbliche Mietrecht zu wenden.
Unsere Anwaltskanzlei in Amsterdam verfügt über langjährige Erfahrung mit Streitfällen im Bereich des gewerblichen Mietrechts, einschließlich der Substitution. Wenden Sie sich bitte an einen unserer niederländischen Rechtsanwälte, wenn Sie ein kostenloses, unverbindliches Vorgespräch wünschen.