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Kündigungsschutz bei Gewerbeflächen

Thomas van Vugt
Thomas van Vugt
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Ladenlokale und übrige Gewerbeflächen

Die Gesetzesvorschriften unterscheiden zwischen so genannten „Ladenlokalen“ und „übrigen Gewerbeflächen“.  Unter „Ladenlokalen” sind Gebäude (gebaute Immobilien) zu verstehen, die gemäß Mietvertrag für einen Kleinhandelsvertrieb, ein Restaurant oder Café, einen Abhol- oder Zustelldienst oder einen Handwerksbetrieb vorgesehen sind, wobei ein öffentlich zugänglicher Raum für die direkte Lieferung von Dienstleistungen oder Waren vorhanden ist. Die übrigen Gewerbeflächen sind einer Restkategorie zuzuordnen. In diesem Fall handelt es sich um einen Mietvertrag für andere Räumlichkeiten als Wohnräume oder Ladenlokale.

Kündigungsschutz: fünf plus fünf Jahre

Ein Unternehmer, der in gemieteten Ladenlokalen Geschäfte betreibt, hat Anspruch auf Kündigungsschutz. Laut der gesetzlichen Grundlage für den Kündigungsschutz gilt dieser für zwei Perioden von je fünf Jahren. Mietverträge für Ladenlokale (die auch als Ladenräume für den Einzelhandel, mittelständische Gewerbeflächen oder 290-Gewerbeflächen bezeichnet werden) gelten von Rechts wegen für einen Zeitraum von fünf Jahren. Nach Ablauf dieser ersten Periode von fünf Jahren wird der fragliche Mietvertrag von Rechts wegen (automatisch) um einen zweiten Zeitraum von fünf Jahren verlängert, so dass die Gesamtdauer bei Mietverträgen für Ladenlokale im Prinzip mindestens zehn Jahre beträgt. Von dieser Regel darf nicht zum Nachteil der Mieter von Ladenlokalen abgewichen werden.

Probezeit

Allerdings bietet das Mietrecht dem Mieter und Vermieter die Möglichkeit, eine Probezeit miteinander zu vereinbaren. In diesem Fall gilt kein gesetzlicher Kündigungsschutz für Mieter. Allerdings ist hierbei durchaus Vorsicht geboten. Sobald die Zweijahresfrist abgelaufen ist, geht der Vertrag automatisch in einen fünfjährigen Mietvertrag über.

Kündigungsschutz

In der Praxis zeigt sich, dass in vielen Mietverträgen von der gesetzlichen „5+5 – Regelung“ abgewichen wird – jedoch lange nicht immer so, dass dies auch wirklich rechtsgültig ist. Auch wenn eine Mietdauer von über zwei Jahren vereinbart wurde, dann gilt der Mietvertrag doch für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Selbst wenn nichts vereinbart wurde oder der Mietvertrag explizit unbefristet ist, gilt die gesetzliche Voraussetzung von je zwei Fünfjahresfristen. Mietverträge mit einer Laufzeit von über fünf Jahren, jedoch weniger als zehn Jahren werden nach Ablauf der vereinbarten Frist ebenfalls um eine zweite Frist verlängert, und zwar so, dass die Gesamtdauer zehn Jahre beträgt. Wenn also gemäß dem Mietvertrag zunächst eine sechsjährige Laufzeit vereinbart wurde, dann wird der Vertrag um vier Jahre verlängert. Indem man derartige Aspekte im Zusammenhang mit einem Mietvertrag zuvor mit einem Fachanwalt für Mietrecht bespricht, lassen sich später sehr viele Probleme vermeiden.

Ein Fachanwalt für das Mietrecht im Zusammenhang mit Gewerbeflächen

Für den Mieter wie auch den Vermieter ist es in solchen Fällen wichtig, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen rechtzeitig und richtig erfüllt werden. Ein Fachanwalt für Mietrecht kann hierbei helfen. Der AMS-Fachanwalt steht Mietern wie auch Vermietern zur Seite. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, um einen Termin für ein kostenloses und unverbindliches Gespräch zu vereinbaren.

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