Eine Rechtshandlung ist eine faktische Handlung mit einer Rechtsfolge. Die Ausgangssituation ist dabei, dass eine Rechtshandlung einen auf diese Rechtsfolge gerichteten Willen erfordert, der sich durch eine öffentlich geäußerte Erklärung ausdrückt.
Für eine gültige Rechtshandlung ist also „Wille und Erklärung” nötig. Das Gesetz macht einen kleinen Unterschied zwischen dem ersten Erfordernis und der Willenslehre/Vertrauenslehre: Gemäß Artikel 3:35 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann man sich gegen denjenigen, der eine Erklärung oder das Verhalten eines anderen als eine an ihn gerichtete Erklärung mit einem bestimmten Umfang (ein Rechtsakt) aufgefasst hat, nicht darauf berufen, dass ein mit dieser Erklärung übereinstimmender Wille gefehlt hat, sofern die Auslegung dem Sinn entsprach, den er unter den gegebenen Umständen angemessen annehmen durfte.
Das zweite Erfordernis ist auch nuanciert: Falls nichts anderes bestimmt wird, können Erklärungen einschließlich Mitteilungen jedoch in jeder Form erfolgen, und sie können aus einer oder mehreren Verhaltensweisen bestehen (Art. 3:37 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).