Ein Rechtsakt ist anfechtbar, wenn er durch einen Willensmangel zustande gekommen ist. Ein Willensmangel liegt vor, wenn die Willenserklärung durch
Drohung
Ein Rechtsakt ist anfechtbar, wenn er durch Drohung, Betrug oder Ausnutzung von Umständen zustande gekommen ist. Drohung stellt in juristischer Hinsicht einen Willensmangel dar. Eine Drohung liegt vor...
» Meer over drohung
Drohung,
Betrug
Ein Rechtsakt ist anfechtbar, wenn er durch Drohung, Betrug oder Ausnutzung von Umständen zustande gekommen ist. Betrug liegt vor, wenn jemand einen anderen durch eine absichtliche unrichtige Mitteilung...
» Meer over betrug
Betrug oder durch den Missbrauch von Umständen zustande gekommen ist:
Ein Anspruch auf Anfechtung infolge eines Willensmangels verjährt im Allgemeinen nach drei Jahren nach Offenlegung des Mangels oder nach dem Ende der Wirkung des betreffenden Einflusses.