Für einen Kauf über bewegliche Sachen zwischen Deutschland und den Niederlanden gilt in der Regel das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen.
Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen über diplomatische Beziehungen gilt für den internationalen Kauf beweglicher Sachen zwischen den Vertragsparteien (UN-Mitgliedsstaaten). Die Vertragsparteien müssen entweder selbst Vertragspartei des Übereinkommens sein oder das Recht eines Vertragsstaates für anwendbar erklärt haben. Das Übereinkommen wurde von mehr als 85 Staaten ratifiziert, darunter befinden sich die meisten westlichen und europäischen Staaten (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands).
Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen gilt nur für den Verkauf beweglicher Sachen zwischen Gewerbetreibenden (B2B) und erstreckt sich daher nicht auf Verbraucherkäufe (B2C). Das Übereinkommen ist ferner auch nicht auf den Kauf von Immobilien und geistigem
Eigentum
Das Eigentum (juristische Eigentum) ist das umfassendste Recht, das man an einer Sache haben kann. Es ist das Recht, nach eigenem Ermessen über eine Sache (Grundstück, Gegenstand, Geldmenge etc.) zu verfügen...
» Meer over eigentum
Eigentum anwendbar.
Das Wiener Übereinkommen regelt unter anderem folgende Fragen des Kaufs: Wie und wann ein Kaufvertrag zustande kommt, welche Regelungen gelten, wenn die gelieferte Ware nicht den vertraglichen
Vereinbarung
Sind Sie neugierig über die Bedeutung die Vereindbarung? AMS Advocaten erklärt es.
» Meer over vereinbarung
Vereinbarungen entspricht (
Haftung
Sind Sie neugierig über die Bedeutung der Haftung? AMS Advocaten erklärt es.
» Meer over haftung
Haftung und Mängelansprüche), wie der Kaufvertrag aufgelöst werden kann, welche Rechte auf Schadensersatz bestehen sowie Bestimmungen zu Transport,
Verjährung
Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr rechtlich durchsetzbar ist. Das niederländische Recht geht von dem Gedanken aus, dass eine Forderung nur während einer bestimmten Zeit rechtlich...
» Meer over verjährung
Verjährung und Zahlung.
Das Wiener Kaufrecht ist in der Regel automatisch anwendbar, wenn die Vertragsparteien das Recht eines Vertragsstaates als anwendbar erklärt haben. Möchte eine Partei das Wiener Kaufrecht dennoch ausschließen, sollte sie dies ausdrücklich im
Vertrag
Die Urkunde, worin ein Vertrag zwischen den Parteien begründet wird. In weiterem Sinn wird damit auch der Vertrag selbst bezeichnet.
» Meer over vertrag
Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festhalten.