Das niederländische Recht sieht einige spezielle Bestimmungen über die Haftung der Geschäftsführer vor:
- Artikel 2:9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die Haftung der Geschäftsführer gegenüber der juristischen Person im Innenverhältnis;
- Artikel 2:11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, dass die Haftung eines Geschäftsführers, der eine Juristische Person ist, auch solidarisch jeden trifft, der bei der Entstehung der Haftung der juristischen Person Geschäftsführer ist: Die Haftung des Geschäftsführers erstreckt sich im Prinzip auf die eigentlichen natürlichen Personen mit Weisungsbefugnis.
- Artikel 2:138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 2:248 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen, dass wenn es sich im Fall eines Konkurses um eine offensichtlich ungebührliche Geschäftsführung handelt, und es sich erwiesen hat, dass dies eine wesentliche Ursache für den Konkurs war, die Geschäftsführung für das Defizit im Konkurs solidarisch haftet;
- Weiter ist die Haftung der Geschäftsführer oft durch die allgemeine Bestimmung in Artikel 6:162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (unrechtmäßige Handlung) ausgestaltet. So ist in der Rechtsprechung entschieden, dass wenn die Geschäftsführung zu einem Zeitpunkt Schulden eingegangen ist, als man bereits wusste oder wissen musste, dass die Gesellschaft ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können würde, dann handelt es sich um eine unrechtmäßige Handlung. Als Folge haftet der Geschäftsführer für den dadurch entstandenen Schaden.