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Allgemeiner Rechtstitel

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Erwerb von Gütern nach allgemeinem Rechtstitel Recht und aufgrund eines besonderen Rechtstitels. Sofern ein Erwerb aufgrund eines besonderen Rechtstitels eine spezielle Verpflichtung zur Übertragung begründet, liegt beim Erwerb nach allgemeinem Rechtstitel im Prinzip eine rechtliche Tatsache vor, die von sich aus zur Übertragung führt.

Der häufigste Fall des Erwerbs nach allgemeinem Rechtstitel ist der Erwerb durch Erbfolge. Man erwirbt Güter nach allgemeinem Recht durch Erbfolge, Gütergemeinschaft, durch Verschmelzung (gemäß Artikel 2:309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Spaltung gemäß Artikel 2:334a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sowie durch Genehmigung eines Übertragungsplans gemäß dem Finanzaufsichtsgesetz.

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