Ein großer Vorteil des Schiedsverfahrens im Vergleich zum Gerichtsverfahren ist, dass Schiedssprüche im Ausland relativ leicht vollstreckbar sind. Nach niederländischem Recht wird ein ausländischer Schiedsspruch grundsätzlich anerkannt und kann nach Erteilung der Genehmigung durch das Gericht vollstreckt werden. In einem jüngeren Fall hatte der niederländische Oberste Gerichtshof zu befinden, ob ein russischer Schiedsspruch in den Niederlanden vollstreckbar war, während der Schiedsspruch aber in Russland selbst nicht mehr vollstreckbar war, da die Frist, innerhalb der der Schiedsspruch zu vollstrecken war, bereits abgelaufen war. Onno Hennis kommentiert die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.
Worum ging es in dem Fall? Im Jahr 1997 hatten zwei russische Vertragsparteien einen Kaufvertrag über ein Schiff abgeschlossen. Weil das Schiff einige Mängel aufwies, leitete der Käufer 2001 in Russland auf der Grundlage der vertraglichen Schiedsklausel ein Schiedsverfahren auf Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn ein. Das russische Schiedsgericht entschied zugunsten des Käufers und verurteilte den Verkäufer zur Zahlung von ungefähr 1 Million USD.
Der Verkäufer verweigerte aber die Zahlung dieses Betrags. Infolgedessen erlangte der Käufer die Genehmigung durch das russische Gericht zur Vollstreckung des Schiedsspruchs in Russland. Diese Genehmigung wurde schließlich durch das russische Gericht auf Antrag des Verkäufers aufgehoben. Der Grund für die Aufhebung durch das Gericht war die Vorlage eines gefälschten Dokuments durch den Käufer. Aufgrund dieser Entscheidung konnte der Käufer den Schiedsspruch in Russland aber nicht mehr vollstrecken. Da aber seitens des Verkäufers kein Verfahren auf Nichtigkeitserklärung eingeleitet wurde, blieb der Schiedsspruch selbst aufrecht.
Zehn Jahre später versucht der Käufer, den Schiedsspruch zu vollstrecken und vom Verkäufer in den Niederlanden Schadenersatz zu erlangen. Daher stellt der Käufer den Antrag an das zuständige niederländische Gericht auf Genehmigung der Vollstreckung des Schiedsspruchs. Zu seiner Verteidigung behauptet der Verkäufer, dass der Schiedsspruch nicht in den Niederlanden vollstreckt werden kann, da der Anspruch auf Vollstreckung des Schiedsspruchs in Russland bereits seit langem erloschen war. Tatsächlich hatte das russische Gericht entschieden, dass der Schiedsspruch nicht mehr vollstreckbar war.
Der Oberste Gerichtshof stimmt dem Verkäufer nicht zu. Er befindet, dass die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Prinzip zulässig ist, außer soweit es das Gesetz bestimmt. Die nationalen Vorschriften über
Verjährung
Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr rechtlich durchsetzbar ist. Das niederländische Recht geht von dem Gedanken aus, dass eine Forderung nur während einer bestimmten Zeit rechtlich...
» Meer over verjährung
Verjährung des Anspruchs auf Vollstreckung der Entscheidung in dem Land, wo der Schiedsspruch gefällt wurde, sind in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen nicht enthalten. Daher stehen diese Faktoren einer Vollstreckung in den Niederlanden nicht entgegen. Der Oberste Gerichtshof zieht die Schlussfolgerung, dass die Verjährung in Russland die Autorität des Urteils im Schiedsverfahren nicht untergräbt. Der Käufer war daher immer noch berechtigt, seinen Anspruch auf 1 Mio. USD über das Vermögen des Verkäufers in den Niederlanden zu vollstrecken.
Während im Fall des russischen Schiedsspruch die nationalen Vorschriften der Vollstreckung anzuwenden waren, wird die Genehmigung einer Vollstreckung gewöhnlich auf der Grundlage des New Yorker Übereinkommens erteilt, das durch die Niederlande 1964 ratifiziert wurde.
Das New Yorker Übereinkommen bestimmt, dass ein ausländischer Schiedsspruch prinzipiell vollstreckt werden kann, sofern die Gegenpartei nicht den Nachweis erbringen kann, dass einer der folgenden Gründe vorliegt:
– Es gibt keine gültige Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien, oder eine der Parteien ist geschäftsunfähig;
– Die Partei, der man den Schiedsspruch entgegenhält, wurde über die Festsetzung des Schiedsgerichts oder des Verfahrens nicht ordnungsgemäß informiert, oder sie konnte ihren Fall nicht vortragen;
– Die Entscheidung der Schiedsspruchs liegt außerhalb des Anwendungsbereichs der Schiedsvereinbarung;
– Das Schiedsgericht wurde entgegen den Vorschriften oder gegen den Willen der Parteien gebildet;
– Der Schiedsspruch ist zwischen den Parteien (noch) nicht rechtskräftig geworden, oder er wurde in dem Land aufgehoben oder ausgesetzt, in dem er gefällt wurde.
Im Übrigen kann die Vollstreckung eines Schiedsspruchs durch ein niederländisches Gericht auf eigene Initiative (‘ex officio’) abgewiesen werden, wenn über den Streitgegenstand kein Schiedsverfahren zulässig ist (oder mit anderen Worten: wenn es sich für ein Schiedsverfahren nicht eignet), oder wenn die Vollstreckung mit der ‘ordre public’ der Niederlande unvereinbar wäre.
Momentan sind mehr als 156 Staaten dem New Yorker Übereinkommen als Vertragsparteien beigetreten. Wenn ein Schiedsspruch in einem dieser Staaten gefällt wird, ist er in irgendeinem dieser Staaten relativ leicht vollstreckbar, und daher sind die Chancen für eine Realisierung des Anspruchs international höher als in einem Gerichtsverfahren. Wenn Sie mit ausländischen Vertragsparteien oft Geschäfte machen, könnte es aus diesem Grund vorteilhaft sein, Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren.
Wenn Sie in den Niederlanden einen Schiedsspruch vollstrecken wollen, kann AMS Advocaten ein Verfahren zur Erlangung einer Genehmigung der Vollstreckung durch ein niederländisches Gericht einleiten. Auch wenn die andere Vertragspartei versucht, einen Schiedsspruch gegen Sie oder Ihr Unternehmen zu vollstrecken, bieten wir Ihnen gerne unsere Hilfe an. Wir unterstützen regelmäßig internationale Klienten in Rechtsstreitigkeiten und Schiedsverfahren sowie auch bei der Erstellung von Verträgen, einschließlich der Erstellung von Klauseln über die Beilegung von Streitigkeiten wie Schiedsklauseln. Bitte kontaktieren Sie unverbindlich zur Besprechung, wenn Sie unsere rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen.