Ein Markeninhaber kann gegen die rechtswidrige Benutzung seiner Marke durch einen Dritten vorgehen. Wird die Marke als beschreibendes Wort eines Produkts verwendet, erschwert sich ein Nutzungsverbot. Ein anschauliches Beispiel liefert der Prozess, den kürzlich der Kartoffelchipsfabrikant Kettle gegen den Fabrikanten Intersnacks führte. Hierbei ging es um die Worte “kettle cooked” auf der Verpackung der Kartoffelchips. Handelte es sich um Markenverletzung oder nicht? Hidde Reitsma, Anwalt für den Schutz geistigen Eigentums, erläutert die Sachlage.
Intersnacks, Hersteller von ChioChips, will ein neues Produkt auf den Markt bringen. Auf der Verpackung sollen unter dem großgedruckten Wort “Chips” die Wörter ” kettle cooked” stehen. Bei Fabrikant und Markeninhaber Kettle stößt dies auf Missfallen, und es folgt eine Abmahnung des Anwalts der Kettle an Intersnacks, den Gebrauch der Wortmarke “Kettle” zu unterlassen. Intersnacks ignoriert die Abmahnung, worauf der Anwalt der Kettle in einer einstweiligen Verfügung ein weltweites Markenverbot fordert.
Vorauszuschicken ist, dass das englische Wort “kettle” auf die bei der Zubereitung der Chips verwendete Friteuse verweist, insbesondere bei der “hand cooked” Methode. Faktisch gesehen also ist “kettle” ein bei der Chipsherstellung gebräuchlicher und häufiger benutzter Term. Der für die einstweilige Verfügung zuständige Richter ist auch der Auffassung, Intersnacks weise durch den Gebrauch der Wortzeichen “kettle cooked” auf eine bestimmte Bereitungsart hin und profitiere nicht vom Bekanntheitsgrad der Marke Kettle. Prinzipiell kann ein Markeninhaber sich nicht gegen die Verwendung eines (mit der geschützten Marke identischen) Zeichens wehren, welches Art, Beschaffenheit, Bestimmung und geographische Herkunft eines Produkts beschreibt. Die Klage vom Anwalt der Kettle wird deshalb abgewiesen.
In den Benelux-Ländern wird der Markenschutz wirksam nach Anmeldung der Marke beim Benelux-Amt für Geistiges
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Eigentum (BBIE). Aufgrund des Benelux-Abkommens über Geistiges Eigentum steht dem Markeninhaber ein ausschließliches Nutzungsrecht zu. Der Anwalt des Markeninhabers kann einem Dritten den rechtswidrigen Gebrauch einer Marke untersagen, wenn diese mit der geschützten Marke identisch ist und im geschäftlichen Verkehr für die gleichen Waren und Dienstleistungen verwendet wird. Sind zwar die Zeichen nicht identisch, aber haben große Ähnlichkeit, hängt das Verbot von einer eventuellen Gefahr der Verwechslung beim Verbraucher ab. Weiterhin besteht ein Markenverbot oder ein Verbot zur Nutzung von Zeichen bei Ausbeutung rein wirtschaftlicher Interessen im guten Namen des Markeninhabers.
Neben den im Urteil zitierten Ausnahmen für beschreibende Zeichen hat ein Markeninhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, dessen Name und Anschrift zu benutzen. Eine weitere Ausnahme gilt auch, falls notwendig, für die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil. In allen genannten Ausnahmen hat die Nutzung durch Dritte den im Handel und Gewerbe anständigen Gepflogenheiten zu entsprechen.