In diesem Blog sind bereits diverse Gerichtsurteile im Zusammenhang mit der Frage besprochen worden, ob ein Franchisegeber für Fehleinschätzungen bei der Umsatzprognose haftbar gemacht werden kann. Der vorliegende Fall bezieht sich jedoch auf die
Haftung
Sind Sie neugierig über die Bedeutung der Haftung? AMS Advocaten erklärt es.
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Haftung des Beraters des Franchisegebers. Unterliegen solche Berater einer unabhängigen Sorgfaltspflicht gegenüber potenziellen Franchisenehmern, die sie korrekt informieren müssen? Thomas van Vugt, Franchiserecht Anwalt in den Niederlanden, beleuchtet das Gerichsurteil.
In diesem Verfahren hat der Franchisenehmer sowohl den Franchisegeber als auch dessen Berater angeklagt. Er fordert Schadenersatzzahlungen, da er vorab verkehrte Umsatzprognosen und Auskünfte erhalten hat. Das Gericht stellt in erster Instanz prinizipiell fest, dass von einem zukünftigen Franchisenehmer erwartet werden kann, dass er alle Auskünfte des Franchisegebers über zukünftige Umsatzprognosen kritisch beleuchtet. Schließlich beinhalten die Zielsetzungen (und Belange) des Franchisegebers auch die Werbung potenzieller Franchisenehmer.
Insbesondere in diesem Fall hätte der Franchisenehmer gezielte Fragen über die Prognose stellen müssen. Es gab keinerlei Hinweis darauf, auf welche Daten sich die fragliche Umsatzprognose stützte; und da es sich um ein neues Franchise-Konzept handelte, lagen (noch) keine verlässlichen Daten über die zu erzielenden Umsätze und die zu erwartenden Bestellungen vor. Daher hätte der Franchisenehmer dies selbst prüfen müssen. Nach Auffassung des Gerichts kann dies dem Franchisegeber nicht vorgeworfen werden.
Anders steht es allerdings für den Berater, der im Auftrag des Franchisegebers mit dem Franchisenehmer verhandelt hat. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass – obwohl der Berater kein (unmittelbares) Vertragsverhältnis mit dem Franchisenehmer hatte – ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand, da der Berater eng am Abschluss der Franchisevereinbarung beteiligt war und teilweise auch als Berater für den Franchisenehmer auftrat.
Die den Umsatzprognosen zugrundeliegenden Informationen, die der Berater dem Franchisenehmer überreicht hat, stützten sich einzig und allein auf Angaben des Franchisegebers. Der Berater hat keinerlei Nachweis für diese Angaben gesehen und auch nicht danach gefragt. Von einem ordentlichen und gewissenhaften Berater, der die Interessen seines Kunden vertritt, darf jedoch erwartet werden, dass er die Ziffern überprüft, die er seinem Kunden vorlegt (oder doch zumindest den Kunden darauf hinweist, dass er dies nicht getan hat). Das Gericht macht den Berater für die Übermittlung verkehrter Informationen an den Franchisenehmer haftbar, wodurch dieser entsprechende Schäden erlitten hat.
Allerdings hatte der Franchisenehmer nur kurz das Vergnügen, sich über seinen Sieg zu freuen. Letztendlich kam das Gericht zu dem Schluss, dass es keinen Nachweis für einen kausalen Zusammenhang zwischen den genannten Schäden und den falschen Informationen des Beraters gab. Es konnte nicht bewiesen werden, dass die fraglichen Angaben den Beschluss des Franchisenehmers zur Unterzeichnung der Franchisevereinbarung entscheidend beeinflusst haben. Somit hat der Berater das Verfahren unbeschadet überstanden.
Es gibt eine Vielzahl von Gerichtsurteilen bezüglich der Sorgfaltspflicht sowie entsprechender Verstöße gegen diese Sorgfaltspflicht. Gewisse Berufe, wie beispielsweise Notare, Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Finanzberater, unterliegen gemeinhin einer Sorgfaltspflicht. Hier gilt das Kriterium, dass ein Berater im Rahmen der Auftragserteilung als ordentlicher und gewissenhafter Experte handeln muss. Die genaue Bedeutung dieses Ausdrucks ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die AMS-Anwälte haben sehr viel Erfahrung mit Berufshaftpflichtfällen. Sollten Sie in diesem Zusammenhang weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.