Das Gericht fällte kürzlich ein Urteil über die Berufshaftpflicht eines Steuerberaters. Er hatte einen Unternehmer falsch beraten und hierdurch war diesem ein Schaden entstanden. Kann man hier von einem Berufsfehler sprechen? Und wie lässt sich der Schaden berechnen? Thomas van Vugt, Rechtsanwalt in den Niederlanden mit Fachgebiet Berufshaftpflicht, kommentiert den Fall.
Ein Unternehmer in den Niederlanden hatte, dem Rat seines Steuerberaters folgend, seiner BV. (GmbH nach niederl. Recht) einen Betrag von gut 365.000 Euro entzogen. Nach Angaben des Steuerberaters waren nach diesem Vorgang keinerlei steuerliche Konsequenzen zu erwarten. Diese Annahme bewahrheitete sich leider nicht. Die Einkommensteuer des Unternehmers wird mit 90.000 Euro veranschlagt. Peinlicherweise hätte bei Anwendung des korrekten (fiskalen) Verfahrens die Summe sehr wohl steuerfrei entnommen werden können. Der Steuerberater hatte sozusagen einen Kapitalfehler begangen.
Der Unternehmer macht den Steuerberater für den aus der Einkommensteuererhebung resultierenden Schaden von 90.000 Euro schadensersatzpflichtig. Der Steuerberater erkennt zwar seine Haftpflicht an, bestreitet jedoch die Höhe des Schadens. Er ist der Meinung, dass auch bei Anwendung des sachgemäßen Fiskalverfahrens im weiteren Verlauf künftig Einkommensteuer fällig gewesen wäre. Es handele sich lediglich um Aufschub, nicht um Steuerbefreiung. Der Schaden belaufe sich “nur” auf den durch (vorzeitige) Zahlung der Einkommensteuer entstehenden Zinsverlust.
Im Gerichtsverfahren begründet das Gericht wie folgt: Für die Berechnung der Schadensersatzpflicht dient als Grundsatz, dass der Benachteiligte so gestellt wird, wie er vor dem schadensverursachenden Ereignis, als habe dies nicht stattgefunden, gestanden hätte,. Sein Schaden muss also im Prinzip unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls berechnet werden. Zur Schadensberechnung muss dabei die wirkliche Situation mit der (vermutlichen) Situation vor Schadenseintritt, als habe dieser nicht stattgefunden, verglichen werden.
Dem Gericht nach besteht der Schaden schlichtweg aus der bereits gezahlten Einkommensteuer in Höhe von 90.000 Euro. Bei korrekter Beratung durch den Steuerberater sei keine Einkommensteuer fällig gewesen. Die Einrede des Steuerberaters, wonach ohnehin mit einer zukünftig zu erwartenden Besteuerung zu rechnen gewesen wäre, hielt nicht stand. Das Gericht war der Meinung, eine zukünftige Erhebung der Steuer sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Zur (vollständigen) Abwendung der Einkommensteuer hätten dem Unternehmer überdies gesetzliche und steuerrechtliche Mittel zur Verfügung gestanden. Der Steuerberater wird zur Zahlung eines Schadenersatzes von 90.000 Euro an den Unternehmer verurteilt.
Ein Auftragnehmer in den Niederlanden muss dem Gesetz nach bei allen Tätigkeiten die gehörige Sorgfaltspflicht in acht nehmen. Diese Sorgfaltspflicht gilt nicht nur für Steuerberater, sondern unter anderem auch für Notare und Makler. Ein Berufsfehler oder die Verletzung der Sorgfaltspflicht kann eine
Haftung
Sind Sie neugierig über die Bedeutung der Haftung? AMS Advocaten erklärt es.
» Meer over haftung
Haftung zur Folge haben. Sind Sie selbst Betroffener einer Falschberatung oder haftpflichtig geworden, können Sie jederzeit gern mit einem unserer Anwälte Ihre gesetzlichen Möglichkeiten besprechen.