Ein Franchisenehmer des niederländischen Schlankheitsstudios Size Zero veröffentlichte ein billiges Angebot für Schlankheitsbehandlungen auf der Schnäppchen-Seite Social Deal. Der Franchisegeber ging dagegen schnell vor und forderte Social Deal auf, die Aktionen des Franchisenehmers von der Webseite zu entfernen. Nach Ansicht des Franchisegebers durften diese landesweiten Aktionen nur in Abstimmung mit dem Franchisegeber erfolgen. Beeinträchtigt diese Beschränkung das Wettbewerbsrecht des Franchisenehmers? Hidde Reitsma, niederländischer Rechtsanwalt für Vertragsrecht, behandelt die Rechtssache.
Der Franchisegeber in diesem Rechtsstreit ist Eigentümer des Schlankheitstudios „Size Zero“, die momentan in ganz Niederlande wie Pilze aus dem Boden schießen. Diese Studios werden durch Franchisenehmer betrieben, denen jeweils ein Gebiet (Arbeitsgebiet) zugewiesen ist. Aufgrund eines Franchisevertrags haben Franchisenehmer u.a. das ausschließliche Recht, die Marke zu verwerten und dafür innerhalb ihres Gebiets Werbeaktionen durchzuführen. Im Übrigen wird der passive Verkauf außerhalb des Gebiets nicht ausgeschlossen.
Die Frage in dieser Rechtssache ist, inwieweit Online-Werbeaktionen des Franchisenehmers zulässig sind, die neben dem Gebiet auch eine landesweite Reichweite haben. Der betreffende Franchisenehmer behauptete, dass durch eine Beschränkung von Werbeaktionen dieser Art durch den Franchisegeber sein exklusives Nutzungsrecht beeinträchtigt wird. Der Franchisegeber berief sich jedoch auf einen Rechtfertigungsgrund für die Beschränkung dieses Rechts: der Schutz seines Images.
Aus einem bedeutenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Dezember 2017 (ECLI:EU:C:2017:941, Coty Germany GmbH-Parfümerie Akzente GmbH) ergibt sich, dass für Luxusprodukte ein Verkaufsverbot auf Online-Marktplätzen mit dem Wettbewerbsrecht dann vereinbar ist, wenn dies darauf abzielt, das Image des Produkts zu schützen. Das Verbot muss jedoch in Bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig sein.
Nach Ansicht des Franchisegebers wird das Image von „Size Zero“ und das anderer Franchisenehmers durch das (unkoordinierten) Auftreten der Salons des Franchisenehmers auf sogenannten Kaufseiten geschädigt. Die Aktionen fanden sichtlich außerhalb des Gebiets des Franchisenehmers statt. Nur die landesweiten, durch den Franchisegeber koordinierten Aktionen auf Social Deal sind akzeptabel. Werbung, die sichtlich außerhalb des Gebiets geschaltet wird, muss mit dem Franchisegeber abgestimmt werden, so seine Argumentation.
Der Bezirksrichter machte mit dieser Einwendung kurzen Prozess. Der Franchisegeber nutzte nämlich auch selbst Social Deal für landesweite Aktionen. Damit lässt sich eine
Berufung
Im Niederländische Zivilverfahrensrecht gibt es den Grundsatz, dass die Prüfung in zwei Instanzen stattfindet: jedermann hat das Recht, eine erneute Behandlung eines Gerichtsstreits durch ein höheres Gericht zu beantragen.
» Meer over berufung
Berufung des Franchisegebers auf einen Imageschaden nicht vereinbaren. Der bloße Umstand, dass die Aktionen nicht vorab mit dem Franchisegeber (oder auf andere Weise) abgestimmt wurden, ändert daran nichts.
Der Bezirksrichter entschied, dass die Beschränkung, die der Franchisegeber dem Franchisenehmer aufgelegt hatte, in Bezug auf Social Deal im Verhältnis zu dem durch den Franchisegeber angestrebten Ziel unverhältnismäßig sei. Damit hatte der Franchisegeber eine inakzeptable Verletzung des vertraglichen Rechts des Franchisenehmers begangen, die Handelsmarke nutzen zu können. Der Franchisegeber hatte daher den Franchisevertrag
Nicht erfüllt
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» Meer over nicht erfüllt
Nicht erfüllt.