In den Niederlanden arbeiten fast eine Million Menschen als Freiberufler. Diese Freiberufler arbeiten auf der Grundlage eines Beauftragungsvertrags und somit nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags. Dies bedeutet unter anderem, dass Freiberufler immer selbst in dem Auftrag die Absprachen über das Honorar, die Tätigkeiten und sonstige Voraussetzungen festlegen müssen. Und hier kommt manchmal alles zusammen. Thomas van Vugt, niederländischer Rechtsanwalt für Vertragsrecht, erläutert dies anhand einer kürzlichen Rechtsache.
In einem kürzlichen Inkassostreit hatten die Parteien eine Meinungsverschiedenheit über Rechnungen. Ein Produzent hatte mit einem Freiberufler einen mündlichen Beauftragungsvertrag geschlossen. Auf der Grundlage dieses Vertrags hatte der Freiberufler Tätigkeiten als Art Director, Stylist und Casting Director zur Realisierung eines Werbespots geleistet.
Für die Tätigkeiten hatte der Freiberufler ein Arbeitsbudget von insgesamt € 18.915,00 erhalten. Davon hatte er von dem Produzenten einen Vorschuss von insgesamt € 6.500,00 erhalten. Anschließend hatte der Freiberufler einige Rechnungen von insgesamt € 7.719,21 versendet. Die bereits bezahlten Vorschüsse wurden auf den Rechnungen in Abzug gebracht. Der Produzent hatte die Rechnungen trotz Zahlungserinnerungen nicht bezahlt. Der Rechtsanwalt des Freiberuflers leitete ein Inkassoverfahren ein.
Der Kern des Rechtsstreits war die Frage, worauf der Freiberufler nun genau Anspruch hatte. Das Lästige an der Sache war nämlich, dass die Parteien darüber nichts vereinbart hatten. Der Bezirksrichter meinte, dass das Budget als Ausgangspunkt heranzuziehen ist. Das ist zwar kein Auftragswert, aber die einzige
Vereinbarung
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Vereinbarung, welche die Parteien in Bezug auf die Finanzen getroffen hatten. Nach Ansicht des Bezirksrichters durfte der Freiberufler daher dieses Budget als Ausgangspunkt bei der Ausführung des Auftrags betrachten.
De Produzent führte noch an, dass er den Freiberufler nicht bezahlen musste, weil er den Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt hatte. Nach seiner Ansicht hätte sich der Freiberufler „nicht an Absprachen gehalten“, „Moodboards“ und „Grundsatzerklärungen“ gar nicht oder zu spät abgeliefert und den Produzenten nicht (rechtzeitig) über bestimmte Dinge informiert. Der Freiberufler hätte auch das Budget überschritten und seine Unkosten nicht belegt.
Nach Ansicht des Richters hat der Produzent diese Behauptungen nicht ausreichend belegt. Außerdem hatte er zwar dem Freiberufler Beschwerden per E-Mail übermittelt, diesen wurde aber weiter nicht entsprochen. Der Bezirksrichter gab dem Freiberufler recht. Der Produzent wurde zur Zahlung der Rechnungen verurteilt. Auch die Prozesskosten wurden zuerkannt.
Diese Sache verdeutlicht wieder einmal, wie wichtig es ist, Absprachen gut schriftlich festzulegen, vor allem über das Honorar des Auftrags. In Bezug auf diese Frage erlangte der Freiberufler eine Verurteilung, aber Prozessführung kostet immer Geld. Der Spruch „Vorbeugen ist besser als heilen“ trifft hier besonders gut zu. Es wird angeraten, einen eigenen (Standard-)
Vertrag
Die Urkunde, worin ein Vertrag zwischen den Parteien begründet wird. In weiterem Sinn wird damit auch der Vertrag selbst bezeichnet.
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Vertrag zu verwenden, in dem genau steht, woraus sich das Honorar zusammensetzt und was passieren soll, wenn eine Rechnung nicht bezahlt wird.