Wenn ein Anleger in den Niederlanden oder anderswo auf der Welt in ein Bauvorhaben investiert, kann erwartet werden, dass eine Investmentgesellschaft eine fundierte Due Diligence Untersuchung im Hinblick auf dieses Projekt durchführen wird. Aber wie ausführlich muss eine solche Untersuchung sein? In einem kürzlichen Verfahren stritten Investoren und die Investmentgesellschaft über diese Frage. Der niederländische Vertragsrecht Rechtsanwalt Hidde Reitsma erläutert das Urteil des Gerichts.
In dieser Angelegenheit hatten niederländische Investoren über die Investmentgesellschaft Westplan Geld in ein Bauvorhaben eines amerikanischen Planers gesteckt. Der Planer erwies sich im Nachhinein nicht als so zuverlässig, wie seine nette Erscheinung vermuten ließ. Das Bauvorhaben ging nicht voran, der Planer nahm die Beine in die Hand und die Investoren waren ihr Geld los.
Die Investoren werfen Westplan vor, dass das Unternehmen im Vorfeld der Investition keine fundierte Due Diligence Untersuchung durchgeführt hatte. In der Investitionsübersicht wurde festgelegt, dass Westplan diese Untersuchung durchführen würde. Laut der Anwälte von Westplan hat wohl eine gründliche Voruntersuchung der Investoren stattgefunden, die nichts Beunruhigendes hervorgebracht hat. Es gab keinen Grund, an der Bonität und Glaubwürdigkeit des Investors zu zweifeln, so die Rechtsanwälte von Westplan.
Das niederländische Gericht erwägt, dass der Inhalt und die Reichweite der durch Westplan auszuführenden Due Diligence Untersuchung und die damit in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen Westplans durch die Investitionsübersicht bestimmt werden. Diese Übersicht legt lediglich fest, dass Westplan erst nach voller Zufriedenheit Westplans mit den darin genannten Punkten zur Investition übergehen wird. Laut Gericht konnte erst die Rede von voller Zufriedenheit sein, als Klarheit über die untersuchten Themen erhalten wurde. Sodass damit eine gute Einschätzung der an der Investition haftenden Risiken getroffen werden konnte.
Die Frage, die sich nun stellt ist, ob Westplan mit der von ihr durchgeführten Untersuchung zufrieden sein durfte. Das Gericht denkt ja. Westplan hat in ihrem Unternehmensnetzwerk und bei einigen Banken Informationen über die Reputation des Planers eingeholt. Keiner der näher Beteiligten zweifelte an Westplan. Der Planer ist seinen Verpflichtungen jedoch in Bezug auf einige anderen Projekte vollständig nachgekommen. Die Investoren weisen noch auf Medienberichte hin, in denen über die schlechte Reputation des Planers geschrieben wurde. Diese Berichterstattung stammt allerdings aus der Zeit weit nach der Due Diligence Untersuchung.
Die Rechtsanwälte der Investoren haben schließlich noch angeführt, getäuscht worden zu sein. Wenn sie gewusst hätten, wie begrenzt die Due Diligence Untersuchung gewesen sei, hätten sie niemals investiert. Das Gericht weist auch diese Klage zurück. Es oblag Westplan, die Due Diligence Untersuchung nach eigenem Ermessen durchzuführen. Dass die Investoren dachten, dass eine umfangreichere Untersuchung durchgeführt würde, heißt nicht, dass Westplan eine unzureichende Untersuchung durchgeführt hat. Diese Erwartung der Investoren kann nicht auf die Investitionsübersicht gegründet werden.
Aus diesem Urteil geht nicht nur hervor, wie wichtig es ist, bei großen Investitionen eine fundierte Due Diligence Untersuchung durchzuführen, sondern auch, wie wichtig es ist, die Rahmenbedingungen einer solchen Untersuchung festzulegen. Nehmen Sie für weitere Informationen über dieses Thema jederzeit gerne Kontakt mit unserem Büro auf.