Sowohl ein Urteil als auch Forderungen können verjähren. Für die meisten Forderungen gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, die gesetzliche Verjährungsfrist eines Urteils beträgt 20 Jahre. Wie verhält es sich mit der Zinszahlung über den im Urteil zuerkannten Betrag? Welche Verjährungsfrist hat hier Gültigkeit? Um diese Frage ging es kürzlich im folgenden Rechtstreit. Thomas van Vugt, Anwalt für Inkassorecht, kommentiert die gerichtliche Entscheidung.
Die Klägerin wurde in 1988 zur Zahlung von NLG 5000,- nebst gesetzlich festgelegten Zinsen an die Direktbank verurteilt. Bis einschließlich 1995 leistete die Klägerin Teilzahlungen an die Direktbank. Danach stellte sie die Zahlungen ein. Der Anwalt der Direktbank ließ 2005 und 2008 das Urteil erneut zustellen. 2012 gab der Anwalt der Direktbank Auftrag, eine Forderungspfändung durchzuführen. Der Anwalt der Klägerin plädierte beim Amtsgericht in einer Feststellungsklage für die
Verjährung
Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr rechtlich durchsetzbar ist. Das niederländische Recht geht von dem Gedanken aus, dass eine Forderung nur während einer bestimmten Zeit rechtlich...
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Verjährung der Forderung.
Der Richter schickt voraus, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche 20 Jahre nach dem Tag der Urteilsverkündung verjähren. In vorliegendem Fall wäre das Urteil erst 2008 verjährt, insofern keine Verjährungshemmung gilt. Bei der Verjährungshemmung muß der Gläubiger den
Schuldner
Derjenige, der an jemanden eine Verbindlichkeit erfüllen muss (Schuldner).
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Schuldner deutlich davon in Kenntnis setzen, dass er auch nach Verlauf der Verjährungsfrist von 20 Jahren sein Recht (auf Erfüllung, Zahlung usw.) geltend machen will. Er kann zum Beispiel einen Mahnbescheid verschicken, wodurch die Verjährungsfrist, begrenzt auf 5 Jahre, aufs Neue beginnt.
Der Klägerin wurde in diesem Fall 2005 das Urteil zum zweiten Mal zugestellt. Dieser Akt der Rechtsverfolgung bedeutet eine Verjährungshemmung. Die neue 5-jährige Frist läuft bis 2010. Durch eine nochmalige Zustellung des Urteils 2008 verlängerte sich die Verjährungsfrist bis 2013. Zum Zeitpunkt der Forderungspfändung 2012 war das Urteil also noch nicht verjährt.
Für Zinsforderungen gelten andere Regeln. Im Unterschied zur 20jährigen Verjährungsfrist bei gewöhnlichen Urteilen gilt für Urteile, die Zahlungsverpflichtungen für regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Zusatzkosten beinhalten, die kurze Verjährungsfrist von 5 Jahren. Mit dieser Regelung wird ein leistungsunfähiger Schuldner vor ins Unermessliche wachsenden Beträgen geschützt. Da die letzte Zahlung der Klägerin 1995 erfolgte, verjährte 2000 das Einziehungsrecht der Zinsen. Die Direktbank hatte zwischen 1995 und 2000 keine rechtlichen Maßnahmen zur Verjährungshemmung ergriffen, so dass also die Zinsforderung verjährt ist.
AMS Advovaten: Ihr kompetenter Partner in Sachen Forderungseinzug. Bei Problemen mit möglicherweise verjährten Ansprüchen oder dem Sicherstellen eigener Forderungen können Sie sich jederzeit an einen unserer Inkassoanwälte wenden.