Gemäß Artikel 7:442(1) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs hat ein Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertretervertrags grundsätzlich Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich. Das Gesetz sieht dafür eine Reihe von Voraussetzungen vor. In diesem Blog erörtert Sjoerd Yntema, Rechtsanwalt für Schuldrecht, die Verpflichtung zur Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs bei Beendigung des Handelsvertretervertrags.
Nach Abschnitt 7:428 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein
Handelsvertretervertrag
Bei dem Handelsvertretervertrag vermittelt der Auftragnehmer das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen seinem Auftraggeber und potentiellen Käufern. Der Auftragnehmer wird in diesem...
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Handelsvertretervertrag ein
Vertrag
Die Urkunde, worin ein Vertrag zwischen den Parteien begründet wird. In weiterem Sinn wird damit auch der Vertrag selbst bezeichnet.
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Vertrag, bei dem ein Handelsvertreter den Abschluss von Verträgen für den Auftraggeber vermittelt.
Handelsvertretervertrag
Bei dem Handelsvertretervertrag vermittelt der Auftragnehmer das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen seinem Auftraggeber und potentiellen Käufern. Der Auftragnehmer wird in diesem...
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Handelsvertreterverträge sind oft
Vertrag
Die Urkunde, worin ein Vertrag zwischen den Parteien begründet wird. In weiterem Sinn wird damit auch der Vertrag selbst bezeichnet.
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Verträge mit einer langen Laufzeit, bei denen sich der Handelsvertreter darum bemüht, einen Absatzmarkt für den Auftraggeber in einem bestimmten Gebiet zu schaffen und dabei zwischen dem Auftraggeber und Dritten zu vermitteln. Bei Beendigung des Handelsvertretervertrags kann der Handelsvertreter Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich haben.
Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich, wenn er dem Auftraggeber neue Kunden vermittelt oder bestehende Verträge mit Bestandskunden erheblich ausgeweitet hat und sich daraus noch ein erheblicher Gewinn für den Auftraggeber ergibt. Des Weiteren gilt für diesen Handelsvertreterausgleich, das die Zahlung dieses Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen sein muss. Dabei spielen vor allem die entgangenen Provisionen aus Verträgen mit Kunden eine große Rolle. In einem wichtigen Urteil hat der Oberste Gerichtshof betont, dass ein Handelsvertreter glaubhaft belegen muss, dass der Auftraggeber aus den angetragenen oder erweiterten Kundenbeziehungen nach Beendigung des Handelsvertretervertrags einen Gewinn erzielt. Wenn diese Voraussetzung des Gewinnnachweises erfüllt ist, kann zur Berechnung der Höhe des Handelsvertreterausgleichs übergegangen werden.
Gemäß Artikel 7:442(2) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs darf der Betrag des Handelsvertreterausgleichs die Höhe die Jahresvergütung nicht übersteigen. Diese Ausgleichszahlung für ein Jahr wird auf der Grundlage des Mittelwerts der letzten fünf Jahre berechnet. Wenn der Handelsvertretervertrag eine Laufzeit von weniger als fünf Jahren hatte, wird der Mittelwert der gesamten Laufzeit des Handelsvertretervertrags zugrunde gelegt. Es ist wichtig, dass der Handelsvertreter seine Forderung nach einem Handelsvertreterausgleich spätestens innerhalb eines Jahres anmeldet. Unterlässt der Handelsvertreter dies, so verliert er den Anspruch auf diesen Handelsvertreterausgleich.
Die oben erwähnte Obergrenze für einen Handelsvertreterausgleich ist ein recht einfache Faustregel. In seinem Urteil vom 2. November 2012 hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, wie der Handelsvertreterausgleich zu berechnen ist: anhand der sogenannten „Drei-Phasen-Lehre“.
Erste Phase
Der erste Schritt besteht darin, den Gewinn zu ermitteln, den der Auftraggeber aus den Geschäften mit einem vom Handelsvertreter vermittelten Kunden zieht. Der Grundgedanke dahinter ist, dass der Auftraggeber nach Beendigung des Handelsvertretervertrags die Kundenbeziehungen weiter nutzen kann, ohne dem Handelsvertreter eine Provision zu zahlen. Dem Gewinn des Auftraggebers liegt die verdiente “Bruttoprovision” der letzten 12 Monate zugrunde. Dieser Betrag wird dann um die folgenden drei Faktoren bereinigt: i) die Dauer des Gewinns, den der Auftraggeber aus den Geschäften mit den Kunden erwarten kann, ii) die Fluktuation beim Kundenstamm und iii) der beschleunigte Erhalt von Provisionseinnahmen durch den Handelsvertreter, der eine Pauschalvergütung erhält.
Zweite Phase
In dieser Phase wird geprüft, ob es einen Grund gibt, den in der ersten Phase ermittelten Betrag zu erhöhen oder zu verringern. Dieser ermittelte Betrag wird also unter dem Gesichtspunkt der Fairness angepasst. Es werden dabei alle Umstände berücksichtigt.
Dritte Phase
In der dritten Phase geht es darum, ob der in der zweiten Phase ermittelte Betrag den Höchstbetrag nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag entspricht der Vergütung für ein Jahr, berechnet als Mittelwert über einen Zeitraum von fünf Jahren.
In der Praxis sind sich der Auftraggeber und der Handelsvertreter im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrags oft nicht einig über die Beendigung und den zu zahlenden Handelsvertreterausgleich. Die Anwälte von AMS haben umfangreiche Erfahrung bei der Beratung und Prozessführung zu solchen Fragen.