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Auflösung wegen (wesentlicher) Mängel und das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf: Wie ist die Rechtslage?

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Das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf ist auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwenden, die nicht zur persönlichen Verwendung bestimmt sind. Der Käufer kann aufgrund dieses Übereinkommens nur einen Austausch der mangelhaften Sachen erzwingen oder den Vertrag Die Urkunde, worin ein Vertrag zwischen den Parteien begründet wird. In weiterem Sinn wird damit auch der Vertrag selbst bezeichnet.
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Vertrag
auflösen, wenn ein „wesentlicher“ Mangel vorliegt. Lennard Noordzij, Rechtsanwalt für Vertragsrecht, erläutert die rechtliche Lage.

Internationaler Kaufvertrag: Wiener Übereinkommen

Das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (WKV) ist auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen zwischen professionellen Parteien (also keine Verbraucher) anzuwenden. Die Niederlande und fast alle großen Handelspartner wie Deutschland, die Vereinigten Staaten, China, Frankreich und Japan – das Vereinigte Königreich ist dabei eine wichtige Ausnahme– sind Parteien des WKV. Wenn der WKV nicht vertraglich ausgeschlossen wird, ist er anzuwenden. Die Bestimmungen des WKV gelten vorrangig vor den Bestimmungen des niederländischen Rechts.

Auflösung nach niederländischem Recht

Auf der Grundlage des niederländischen Rechts kann ein Vertrag durch Auflösung beendet werden. Jede Nichterfüllung einer Partei in Bezug auf ihre Verpflichtungen gibt – falls eine Erfüllung nicht mehr möglich ist oder wenn die vertragsbrüchige Partei die Erfüllung verweigert – der anderen Partei das Recht, den Vertrag aufzulösen, sofern der Mangel nicht geringfügig ist. Die Folge der Auflösung ist, dass alle auf der Grundlage des Vertrags erbrachten Leistungen rückgängig gemacht werden müssen.

Auflösung Wiener Übereinkommen

Der WKV ist strenger. Erst wenn ein „wesentlicher“ Mangel vorliegt (also nicht „jeder“ Mangel), kann ein Vertrag aufgelöst werden. Ein Mangel ist dann wesentlich, wenn der anderen Partei dadurch ein derartiger Schaden entsteht, dass ihr in beträchtlichem Ausmaß das vorenthalten wird, was sie aufgrund des Vertrags erwarten darf. Dies ist nicht der Fall, wenn die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine redlich handelnde Person in derselben Eigenschaft und unter denselben Umständen dies ebenso wenig vorausgesehen hätte.

Auflösung des Vertrags wegen wesentlicher Mängel

In einer Rechtssache über einen LKW befand der Gerichtshof von Arnhem, dass der Käufer den Kaufvertrag zu Recht aufgelöst hatte. In dieser Rechtssache hatte der Verkäufer vor dem Verkauf eine Annonce geschaltet, worin angegeben war, dass der LKW so gut wie neu war. Daher durfte der Käufer davon ausgehen, dass der Verkäufer einen geeigneten, gut funktionierenden LKW mit wenig Kilometer am Tacho anbot. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens über den LKW befand der Gerichtshof, dass dies nicht der Fall war. Der Verkäufer musste den Kaufpreis an den Käufer zurückzahlen.

Warum Wiener Übereinkommen ausschließen?

Ein Kaufvertrag über bewegliche Sachen kann auf der Grundlage des WKV weniger schnell aufgelöst werden als auf der Grundlage des niederländischen Rechts. Für einen Verkäufer von beweglichen Sachen kann dies ein Grund sein, den WKV für anwendbar zu erklären, oder umgekehrt für einen Käufer, den WKV auszuschließen.

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