Immer mehr Parteien entscheiden sich dafür, ihren Rechtsstreit in den Niederlanden nicht einem Richter vorzulegen, sondern in einem Schiedsverfahren beizulegen. Onno Hennis, Rechtsanwalt für Prozessrecht, erklärt warum und erörtert dies anhand einer kürzlich erlassenen Entscheidung des Gerichts Rotterdam.
Die Gründe, einen Rechtsstreit nicht einem Richter vorzulegen, sondern in einem Schiedsverfahren beizulegen, sind unter anderem die besondere Fachkenntnis der Schiedsrichter, die Vertraulichkeit des Verfahrens und eine größere Freiheit bei der Gestaltung des Verfahrens. Schiedssprüche sind in den Niederlanden einfach zu vollstrecken. Die Effektivität dieser alternativen Art der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten ist auch gewährleistet.
Zur Vollstreckung eines Schiedsspruchs auf Vermögensbestandteile, die sich in den Niederlanden befinden, ist die Genehmigung eines niederländischen Richters erforderlich. Eine solche Genehmigung wird „Vollstreckbarkeitserklärung“ genannt.
Für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitserklärung zur Vollstreckung eines Schiedsspruchs ist es relevant, ob das Schiedsverfahren in den Niederlanden oder außerhalb stattgefunden hat. So ist für im Ausland erlassene Schiedssprüche der Gerichtshof zuständig, während bei nationalen Schiedsverfahren der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung bei dem Richter im Eilverfahren gestellt werden muss. Weiter gelten für die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche die Regeln des Übereinkommens von New York (oder eines anderen anwendbaren Übereinkommens). In der vorgenannten Entscheidung ging es um ein Verfahren, wo der Ort des Schiedsgerichts in den Niederlanden war.
Das Gesetz bestimmt, dass ein Richter die Vollstreckbarkeitserklärung nur verweigern darf, wenn es sich für ihn nach summarischer Untersuchung erweist, dass der Schiedsspruch aufgrund einer der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründe aufgehoben wird. Die Aufhebungsgründe sind: Fehlen einer gültigen Schiedsvereinbarung, unrichtige Zusammensetzung des Schiedsgerichts, Überschreitung der Befugnisse des Schiedsgerichts, fehlende Unterzeichnung oder Begründung des Urteils, oder wenn das Urteil oder die Art seines Zustandekommens der öffentlichen Ordnung widerspricht.
Nach Ablauf von drei Monaten nach Erlass des Schiedsspruchs kann der niederländische Richter die Vollstreckbarkeitserklärung nur verweigern, wenn das Urteil oder die Art seines Zustandekommens offensichtlich der öffentlichen Ordnung widerspricht. Ein Widerspruch zur öffentlichen Ordnung ist zum Beispiel dann gegeben, wenn fundamentale Grundsätze des Prozessrechts verletzt werden, wie der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.
In der vorgenannten Entscheidung in den Niederlanden beschloss der Richter im Eilverfahren, dem Antrag auf Genehmigung stattzugeben, ohne dass der
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Beklagte zum Antrag gehört wurde oder ihm die Gelegenheit zur Verteidigung gegen den Antrag gegeben wurde. Der Richter im Eilverfahren stützte sich dabei auf Artikel 279 ZPO, worin bestimmt ist, dass keine Erörterung der Sache anzuordnen ist, wenn der Richter dem Antrag unverzüglich stattgibt.
Wenn Sie einen niederländischen oder ausländischen Schiedsspruch vollstrecken wollen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir können den Antrag auf Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung in Ihrem Namen einbringen, und Sie können anschließend – nach Erteilung – Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Vollstreckungsschuldner unternehmen.