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Bin ich als ausländische Partei verpflichtet Sicherheit zu leisten für die Verfahrenskosten?

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Gewinnt eine Partei in den Niederlanden ein Verfahren, so kann die Gegenpartei zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt werden. An anderer Stelle gehen wir näher darauf ein, wie sich diese Verfahrenskosten zusammensetzen und in welcher Höhe sie festgelegt werden. Aber was geschieht, wenn eine der Prozessparteien aus dem Ausland kommt? Der niederländische Anwalt für Verfahrensrecht Hidde Reitsma erklärt, wie man damit umgehen sollte.

Verurteilung „wertlos“

Wird eine ausländische Partei in den Niederlanden zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist eine solche Verurteilung in manchen Fällen faktisch „wertlos“. Das Risiko, dass eine Gegenpartei mit Sitz im Ausland diese Verurteilung einfach ignoriert, ist höher als bei einer niederländischen Partei.

Sicherheit leisten, sonst nicht zulässig

Der niederländische Gesetzgeber hat dieses Risiko berücksichtigt. Artikel 224 der niederländischen Zivilprozessordnung sieht vor, dass eine ausländische Partei zu einer vorherigen Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten verpflichtet werden kann, die sie bei einer Niederlage im Verfahren zahlen müsste. Dieser Betrag muss dann zum Beispiel vorab auf ein Anderkonto überwiesen werden und dort bis zum Ende des Verfahrens verbleiben.

Niederländischer Beklagter gegen ausländischen Kläger

Stellt die ausländische Partei auf Verlangen keine Sicherheit, kann das zur Unzulässigkeit ihrer Klage führen. Die Forderung bezüglich einer Sicherheitsleistung muss als Zwischenstreit beantragt werden. Meistens ist es ein niederländischer Beklagter Die Partei, die in einer Rechtssache zum Erscheinen vor Gericht vorgeladen wird, wird als der Beklagte bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht der Kläger, das ist die Partei, die die Rechtssache...
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Beklagter
, der diese Sicherheit vom ausländischen Kläger Die Partei, die in einer Rechtssache zum Erscheinen vor Gericht vorgeladen wird, wird als der Beklagte bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht der Kläger, das ist die Partei, die die Rechtssache eingeleitet hat...
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Kläger
fordert.

Niederländisches Praxisbeispiel

Die Rechnung geht jedoch nicht immer auf, wenn eine ausländische Partei zu einer vorherigen Sicherheitsleistung verpflichtet wird. Das zeigt sich an dem folgenden Urteil im Zwischenstreit eines Verfahrens, in dem AMS Advocaten für einen Amerikaner als Kläger auftrat. Die Gegenpartei, eine „BV“ (GmbH nach niederländischem Recht), forderte die Verurteilung des amerikanischen Klägers zu einer Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten in Höhe von € 17.000. Die niederländische „BV“ brachte vor, dass der Amerikaner keinen Wohnsitz in den Niederlanden hätte, sodass er gemäß Artikel 224 der niederländischen Zivilprozessordnung zur Sicherheitsleistung für die möglichen Kosten verpflichtet wäre. Die Hauptregel von Artikel 224 erfordert dies auch tatsächlich.

Vertrag zwischen USA und Niederlanden

Der amerikanische Kläger berief sich jedoch auf Artikel 224 Absatz 2 lit. a der niederländischen Zivilprozessordnung. Darin ist eine Ausnahme von der in Absatz 1 des Artikels vorgesehenen Pflicht zur Sicherheitsleistung genannt, „wenn sich dies aus einem Vertrag Die Urkunde, worin ein Vertrag zwischen den Parteien begründet wird. In weiterem Sinn wird damit auch der Vertrag selbst bezeichnet.
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Vertrag
ergibt“. Der amerikanische Kläger lebte in den Vereinigten Staaten, die am 27. März 1956 einen Vertrag über Freundschaft, Handel und Schifffahrt mit den Niederlanden geschlossen hatten. Aus dem Vertrag und dem dazugehörigen Protokoll ergibt sich, dass US-amerikanische Staatsangehörige (und auch Gesellschaften) von der Zahlung einer Sicherheitsleistung befreit sind. Kurzum: Für den amerikanischen Kläger galt eine Ausnahmeregelung.

Amerikaner braucht keine Sicherheit zu leisten

Dank dieses Vertrages aus dem Jahr 1956 musste der amerikanische Kläger keine Sicherheit für die Verfahrenskosten leisten und das Verfahren konnte fortgesetzt werden. Hätte für die ausländische Partei keine Ausnahmeregelung gegolten, hätte er eine Sicherheit leisten müssen. Wäre die ausländische Partei dazu nicht in der Lage oder bereit gewesen, hätte dies zur Unzulässigkeit ihrer Klage geführt. Das hätte dann das Ende des Verfahrens bedeutet.

Hidde Reitsma

Hidde Reitsma

Hidde verfügt über viel Erfahrung in der Praxis der Prozessführung. Er hat sich insbesondere auf Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht spezialisiert. Hidde hat darum eine vielseitige Beratungs- und Prozessführungspraxis mit den Schwerpunkten Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht. Folgen Sie Hidde auf LinkedIn.

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