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Wird in den Niederlanden bei Missmanagement der Geschäftsleitung automatisch eine Haftung der Geschäftsführer begründet?

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Wenn ein Geschäftsführer in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft versagt und sogar wegen Geschäftsführerhaftung Ein umfassender, allgemeiner Begriff der Haftung des Geschäftsführers einer juristischen Person gegenüber einer juristischen Person oder einem oder mehreren Gläubigern oder sonstigen Beteiligten an der juristischen Person...
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Geschäftsführerhaftung
verantwortlich gemacht wird, muss wohl etwas dran sein. Man könnte sagen: Wenn eine Geschäftsführerhaftung gegeben ist, so muss es auch Missmanagement in der Geschäftsleitung gegen. Aber gilt das auch umgekehrt? Wenn es nach Ansicht der niederländischen Unternehmenskammer Missmanagement in einer Gesellschaft gibt, kann dann dem Geschäftsführer dafür automatisch ein persönlicher schwerer Vorwurf gemacht werden? Hidde Reitsma, niederländischer Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, erörtert ein Urteil, bei dem diese Frage zur Sprache kam.

Forderung der Geschäftsführerhaftung in den Niederlanden

In dieser Rechtssache in den Niederlanden ging es um die Frage, ob die Geschäftsleitung einer Gesellschaft für den Schaden verantwortlich gemacht werden konnte, der einem Gesellschafter entstanden wäre. Der Sachverhalt war wie folgt: Die Geschäftsleitung wurde durch die zwei Gesellschafter der Gesellschaft ernannt und bestand aus einer Treuhandstelle und einem Direktor. Die Gesellschafter waren Holdings, von denen jede im Besitz einer Familie stand. Zwischen den zwei Familien entstand ein geschäftlicher Konflikt über die Gesellschaft. Einer der Gesellschafter hatte u.a. die Treuhandstelle geklagt und Schadensersatz gefordert.

Beschränkte Befugnisse der Geschäftsführung

Ein wichtiges Detail ist, dass der Geschäftsführer, die Treuhandstelle, nicht die übliche Rolle eines Geschäftsführers in der Gesellschaft ausübte. Die Gesellschafter hatten diese Treuhandstelle speziell damit beauftragt, nur nach den Anweisungen der Gesellschafter zu handeln. Die Aufgabe der Treuhandstelle als Geschäftsführer was daher intern beschränkt und die faktische Macht in der Gesellschaft lag bei den Gesellschaftern.

Feststellung Missmanagement durch niederländische Unternehmenskammer

In dem Urteil ging das niederländische Gericht davon aus, dass zwischen den Parteien bereits ein Erhebungsverfahren stattgefunden hatte. In diesem Verfahren stellte die niederländische Unternehmenskammer fest, dass es Missmanagement bei der Gesellschaft gab. Den Geschäftsführern, darunter der Treuhandstelle, konnte diesbezüglich in einigen Punkten ein schwerer Vorwurf gemacht werden.

Missmanagement Geschäftsführer, nicht automatisch Haftung

Das niederländische Gericht betonte in dem Urteil, dass die Feststellung durch die niederländische Unternehmenskammer nicht automatisch bedeutete, dass der Geschäftsführer auch in diesem Verfahren verantwortlich ist. Hier geht es nämlich um die Frage, ob einem Geschäftsführer ein persönlicher schwerer Vorwurf gemacht werden kann. Es geht um die privatrechtliche Haftung Sind Sie neugierig über die Bedeutung der Haftung? AMS Advocaten erklärt es.
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Haftung
der Geschäftsführer für Schäden, die er der Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern zugefügt hat. Das Gericht wird somit die Vorwürfe der Gesellschafter an den Geschäftsführer selbstständig beurteilen müssen.

Geschäftsführer nicht falsch gehandelt

Der schwerste Vorwurf war, dass der Geschäftsführer bei einer Ausgabe von Anteilen nicht besser kontrolliert hatte, ob ein sachliches Umtauschverhältnis gegeben war. Nach Ansicht des Gesellschafters hatte der Geschäftsführer seine Zustimmung zu einer (für die Gesellschaft) ungünstigen Ausgabe erteilt. Aber das niederländische Gericht wies darauf hin, dass die Ausgabe bereits zur Gänze von den Gesellschaftern vorbereitet war und diese auf Anraten ihrer Rechtsanwälte durchgeführt wurde. Dies entsprach vollkommen den beschränkten Kontrollrechten des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer wurde vor eine vollendete Tatsache gestellt und war an dem Ausgabebeschluss zuvor nicht beteiligt.

Geschäftsführerhaftung und Missmanagement in den Niederlanden

Das niederländische Gericht meinte, dass sich der Geschäftsführer gutgläubig auf die Anweisung verlassen hatte, die er von den Gesellschaftern erhielt. Dem Gesellschafter konnte nicht hinterher vorgeworfen werden, dass der Geschäftsführer die Anweisungen nicht weiter überprüft hatte. Auch die übrigen Vorwürfe des Gesellschafters hielten nicht stand. Dem Geschäftsführer konnte kein persönlicher schwerer Vorwurf gemacht werden und somit war keine Haftung des Geschäftsführers begründet.

Hidde Reitsma

Hidde Reitsma

Hidde verfügt über viel Erfahrung in der Praxis der Prozessführung. Er hat sich insbesondere auf Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht spezialisiert. Hidde hat darum eine vielseitige Beratungs- und Prozessführungspraxis mit den Schwerpunkten Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht. Folgen Sie Hidde auf LinkedIn.

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