Die Geschäftsführung einer juristischen Person, die ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann in den Niederlanden für den aufgrund dieser Zuwiderhandlung entstehenden Schaden privat haftbar gemacht werden. Innerhalb eines mehrköpfigen Geschäftsführungsorgans besteht in den Niederlanden jedoch auch die Möglichkeit, sich zu „entlasten“. Sander Schouten, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, erläutert diese Möglichkeit anhand einer kürzlichen Entscheidung des niederländischen Gerichts Rotterdam.
Nachdem sich plötzlich herausstellte, dass eine Vereinigung in den Niederlanden ihre Zahlungspflicht nicht mehr erfüllen konnte, kam nach einer Untersuchung zutage, dass große Beträge (von insgesamt € 200.000,-) auf ein anderes Bankkonto einer mit ihr verbundenen
Stiftung
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Stiftung überwiesen worden waren. Die Überweisung auf dieses Bankkonto erfolgte ohne nennenswerte Gründe und brachte die Vereinigung plötzlich in akute Liquiditätsprobleme.
Die Vereinigung machte anschließend (i) die Stiftung und (ii) die Geschäftsführung der Stiftung für den plötzlichen Fehlbetrag und den entstandenen Schaden haftbar. Der Rechtsanwalt der Vereinigung forderte in diesem Verfahren, dass das niederländische Gericht feststellen sollte, dass die Stiftung und die Geschäftsführung
Unrechtmäßig
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Unrechtmäßig gehandelt hatten, indem sie Gelder ohne Grundlage entwendet hatten.
Eine der Geschäftsführerinnen (die „Schriftführerin“) gab jedoch an, dass sie kein schwerer Vorwurf traf, weil sie als Geschäftsführerin ausschließlich solche Tätigkeiten durchgeführt hatte, die sich auf die Organisation der Tätigkeiten bezogen. Geschäftsführungstätigkeiten wie das Führen von Aufzeichnungen gehörten nicht zu diesen Tätigkeiten, so argumentierte jedenfalls die Geschäftsführerin. Außerdem war sie nicht im Besitz aller Bankkarten.
Das niederländische Gericht folgte der Argumentation jedoch nicht. Ein Geschäftsführer kann sich nämlich einfach dadurch entlasten, indem er nachweist, dass ihm im Hinblick auf die anderen zugewiesenen Aufgaben kein schwerer Vorwurf trifft und dass er sich bei der Durchführung von Maßnahmen zur Abwendung der Folgen der Mängel nicht fahrlässig verhalten hat.
Die Tatsache, dass im Verfahren festgestellt wurde, dass die Überweisungen (a) nicht im Interesse der Vereinigung lagen und (b) aus den Erklärungen abzuleiten war, dass die betreffende Geschäftsführerin wusste oder wissen hätte müssen, dass diese Beträge entwendet wurden, während sie (c) keine Handlung gesetzt hatte, führte dazu, dass das Gericht befand, dass ihr keine Entlastungsmöglichkeit zustand.
Indem sie keine Untersuchung durchgeführt hatte, hat sie als Geschäftsführerin ihre Geschäftsführungsaufgabe jedoch
Nicht erfüllt
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Nicht erfüllt: Ein Geschäftsführer muss doch die Zahlungsrisiken vorher einschätzen und Maßnahmen treffen, wenn er vermutet, dass etwas nicht vollkommen in Ordnung ist. Ein Geschäftsführer muss zu diesem Zeitpunkt beteiligt sein und Maßnahmen treffen, sodass keine unzulängliche Geschäftsführung vorliegt und somit keine persönliche
Haftung
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Haftung gegeben ist. Auch die Vernachlässigung des Interesses einer juristischen Person kann dazu gehören.
Falls es Unregelmäßigkeiten gibt, so wird angeraten, als Geschäftsführer eine proaktive Haltung einzunehmen. Dies kann durch die (vorübergehende) Suspendierung des jeweiligen Geschäftsführers oder die Durchführung einer internen Untersuchung in Bezug auf die Vorgangsweise erfolgen. In jedem Fall ist es wichtig, schnell zu handeln, wenn man als Geschäftsführer nicht haftbar gemacht werden will.