Eine Gesellschaft haftet im Prinzip für ihre eigenen Schulden. Dies ist ein wichtiges Grundprinzip des niederländischen Gesellschaftsrechts. Dies bedeutet aber nicht, dass Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft völlig risikolos
Rechtshandlung
Eine Rechtshandlung ist eine faktische Handlung mit einer Rechtsfolge. Ausgangssituation ist dabei, dass eine Rechtshandlung einen auf diese Rechtsfolge gerichteten Willen erfordert, der sich durch eine...
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Rechtshandlungen vornehmen können, vor allem sicher nicht dann, wenn die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Wenn ein Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft einen
Vertrag
Die Urkunde, worin ein Vertrag zwischen den Parteien begründet wird. In weiterem Sinn wird damit auch der Vertrag selbst bezeichnet.
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Vertrag schließt, obwohl er weiß, dass das Unternehmen diesen Vertrag nicht (mehr) erfüllen kann, dann kann der Geschäftsführer für die eventuellen daraus entstehenden Schäden persönlich haftbar gemacht werden. Hidde Reitsma, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, erläutert die Beklamel-Rechtsprechung.
Der Gerichtshof Arnhem-Leeuwarden sprach unlängst eine interessante Entscheidung über die Geschäftsführerhaftung aus. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Geschäftsführer einer insolventen Baufirma gegenüber zwei geschädigten Gläubigern persönlich haftbar gemacht werden konnten.
Die betreffenden Gläubiger hatten mit der Baufirma einen Werkvertrag geschlossen, unter anderem betreffend eine Überdachung. Nachdem die Tätigkeiten durchgeführt wurden, gab es einen heftigen Sturm. Dabei entstand ein Schaden an der Dachkonstruktion. Die Baufirma wurde durch die Gläubiger haftbar gemacht, führte aber keine Reparaturarbeiten durch. Die Baufirma wurde schließlich in einem Verfahren zur Zahlung von € 30.000 verurteilt.
Die Baufirma beantragte den Konkurs. Der
Insolvenzverwalter
Eine durch die Gericht bestellte Person (generell ein auf Konkursrecht spezialisierter Anwalt), der dazu angestellt wird, für die Verwaltung und die Veräußerung des Vermögens des in Konkurs geratenen Unternehmens...
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Insolvenzverwalter gab in seinem ersten Konkursbericht an, dass es bereits seit einigen Jahren eine Verlustsituation gegeben hatte. Der Insolvenzverwalter zahlte den Gläubigern einen Betrag von circa € 1000 aus. Die Gläubiger machten anschließend die Geschäftsführer der Baufirma haftbar. Sie behaupteten, dass die Geschäftsführer wussten oder wissen hätten müssen, dass die Baufirma ihre (finanziellen) Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht erfüllen können würde. Sie verwiesen auf den Umstand, dass die Baufirma ein stark negatives Eigenkapital hatte.
Der Gerichtshof betonte, dass im Prinzip nur eine Gesellschaft selbst für die Nichterfüllung ihrer Verbindlichkeiten haftet. Für die
Haftung
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Haftung ihrer Geschäftsführer gilt ein hoher Schwellenwert.
Geschäftsführerhaftung
Ein umfassender, allgemeiner Begriff der Haftung des Geschäftsführers einer juristischen Person gegenüber einer juristischen Person oder einem oder mehreren Gläubigern oder sonstigen Beteiligten an der juristischen Person...
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Geschäftsführerhaftung kann dann gegeben sein, wenn ein Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft so gehandelt oder es herbeigeführt oder zugelassen hat, dass die Gesellschaft ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen
Nicht erfüllt
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Nicht erfüllt.
Konkret kann eine persönliche Haftung der Geschäftsführer angenommen werden, wenn diese bei der Übernahme von Verpflichtungen im Namen der Gesellschaft wusste oder in zumutbarer Weise wissen hätte müssen, dass die Gesellschaft ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen könnte und keine Rückgriffsmöglichkeit bieten könnte. Dies wird auch Beklamel-Rechtsprechung genannt.
In dieser Frage urteilte der Gerichtshof in den Niederlanden wie folgt. Es stand fest, dass die Gesellschaft beim Abschluss des Vertrags ein stark negatives Eigenkapital hatte und im Jahr vor dem Vertrag Verluste gemacht hatte. Ein bestehendes negatives Eigenkapital und das Entstehen von Verlust bedeutet aber noch nicht, dass der Punkt erreicht wird, an dem es unverantwortlich ist, das Unternehmen fortzuführen und noch weitere Verpflichtungen mit Dritten einzugehen. Dieser Umstand reicht jedoch an sich nicht aus, um daraus zu schließen, dass die Geschäftsführer wussten oder wissen hätten müssen, dass die Gesellschaft ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht mehr erfüllen können würde und für den dadurch entstehenden Schaden keine Rückgriffsmöglichkeit bieten könnte.
Der Gerichtshof befand, dass bei der Beurteilung des Zeitpunkts, an dem der Vertrag geschlossen wurde, zum Beispiel auch auf die Auftragslage, die Marktentwicklungen, die Kreditmöglichkeit und so weiter zu achten ist. Diese Umstände wurden von den Gläubigern nicht weiter thematisiert. Ihre Forderung an die Geschäftsführer wurde daher abgewiesen.