Wenn ein Rechtsträger, wie eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
Sind Sie neugierig über die Bedeutung der Haftung? AMS Advocaten erklärt es.
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Haftung oder eine
Aktiengesellschaft
Eine N.V. ist eine juristische Person mit einem Gesellschaftskapital, das in übertragbare Anteile aufgeteilt ist. Die Bezeichnung „namenlos” (nl: „naamloze vennootschap“) hat damit zu tun, dass...
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Aktiengesellschaft, noch nicht gegründet ist, so ist es in den Niederlanden durchaus bereits möglich, im Namen dieser Gesellschaft zu handeln. Dies muss jedoch für Dritte erkennbar sein und die noch nicht gegründete Gesellschaft wird durch die Handlungen unter dem Namen „[Name] BV i.G.“ oder „[Name] NV i.G.“ vertreten. In der vorliegenden Rechtssache ging es in der
Berufung
Im Niederländische Zivilverfahrensrecht gibt es den Grundsatz, dass die Prüfung in zwei Instanzen stattfindet: jedermann hat das Recht, eine erneute Behandlung eines Gerichtsstreits durch ein höheres Gericht zu beantragen.
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Berufung (unter anderem) um die Frage, ob ein Vertreter privat oder im Namen der noch nicht gegründeten Gesellschaft handelte. Marco Guit, niederländischer Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, erläutert dies.
In Berufung wurde die Frage aufgeworfen, ob der Gründer einer Gesellschaft privat oder in der Eigenschaft als Vertreter seiner Gesellschaft i.G. einen Darlehensvertrag über € 60.000,- geschlossen hatte. In erster Instanz entschied das Gericht, dass das Darlehen privat aufgenommen wurde und dass es daher auch durch den Darlehensnehmer privat zurückbezahlt werden musste.
Zur Beantwortung der Frage, ob und in welcher Eigenschaft der Darlehensvertrag geschlossen wurde, zog der Gerichtshof zwei Urteile des niederländischen Hohen Rats heran (HR 11. März 1977 (Kribbebijter) und das Urteil HR 28. November 2014). In diesen Urteilen stellt der Hohe Rat fest, dass es darum ging, was die Parteien gegenüber einander erklärt hatten und aus ihren jeweiligen wechselseitigen Erklärungen und Verhaltensweisen abgeleitet hatten und daraus ableiten durften.
Auf der Grundlage der obenstehenden Kriterien prüfte der niederländische Gerichtshof den Sachverhalt in dieser Frage. Aus dem Sachverhalt war ersichtlich, dass der Darlehensnehmer im Darlehensvertrag nicht als Vertreter bezeichnet war, der im Namen einer Gesellschaft i.G. handelt, sondern als Privatperson, ohne dass auf das Unternehmen verwiesen wurde. Auch bei der Unterschrift auf der letzten Seite des Vertrags wird das Unternehmen nicht erwähnt.
Dazu kommt, dass auch in den Erwägungsgründen, niederländisch auch „considerans“ genannt, nicht erwähnt wird, dass das Darlehen als Darlehen für ein Unternehmen zu betrachten war. Aus der Gründungsurkunde des Unternehmens ist ersichtlich, dass beide Gründer € 60.000,- eingezahlt hatten. Daraus leitete der Gerichtshof ab, dass die Gründer privat eine Kapitaleinlage von € 60.000,- geleistet hatten. Wenn diese Kapitaleinlage aus einem Darlehen stammt, so wird daraus noch kein Darlehen, das von der Gesellschaft in Gründung aufgenommen wird.
Auf der Grundlage der obenstehenden Ausführungen bestätigte der Gerichtshof dann auch das Urteil erster Instanz und entschied, dass das Darlehen privat aufgenommen wurde. Dass das Darlehen schließlich dazu verwendet wird, eine Einzahlung von € 60.000,- zur Gründung der Gesellschaft zu leisten, bewirkt nicht, dass das Darlehen plötzlich zu einem Darlehen wird, das von der betreffenden Gesellschaft in Gründung aufgenommen wird.
Aus dem obenstehenden Urteil ist einerseits ersichtlich, dass ein Rechtsträger in Gründung schon bereits mit dem Unternehmen beginnen kann, bevor es tatsächlich gegründet ist. Dieses Urteil zeigt auch die Kehrseite auf: Die Handlungen müssen nämlich gut und sauber dokumentiert werden, um zu verhindern, dass die Gründer schließlich privat haftbar gemacht werden können. Ein Rechtsanwalt kann dabei helfen.